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Vertrag, Mitgliedschaft, Abo kündigen & Kirchenaustritt, ELGA-Abmeldung. Bei Problemen automatisch zur Schlichtungsstelle. Alles kostenlos.

Häufige Fragen

Fragen

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Was ist Online-Kündigen?

Online-Kündigen ist einfaches Kündigen von Verträgen, Mitgliedschaften und Abos über das Internet. Online-Kündigen ermöglicht:

  • Kündigen eines Vertrags (z.B. mit Handy-Firmen, Strom-Lieferanten usw.)
  • Stornieren einer Versicherung
  • Austreten aus einer politischen Partei
  • Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft beenden
  • Abmeldung vom ORF-Beitrag
  • Konto auflösen/schließen
  • Abo (Abonnement) abbestellen
  • Bausparvertrag auflösen
  • Dauerspende (Patenschaft) beenden
  • Austritt aus einem Verein

Online-Kündigen ist eine Privat-Initiative von Thomas Landauer aus Wien. Website: www.landauer.at

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Was ist Online-Kündigen nicht?

Online-Kündigen ist nicht die „Kündigungs-Abteilung“ der gelisteten Empfänger. Online-Kündigen ist ein komplett eigenständiges Projekt, das mit all diesen Firmen, Vereinen, Ämtern, Organisationen überhaupt nichts zu tun hat. Die Empfänger haben nicht zugestimmt, dass sie auf Online-Kündigen eingetragen sind. Auch sonst besteht keinerlei Vertragsverhältnis zwischen Online-Kündigen und den Empfängern.

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Wie funktioniert Online-Kündigen?

Online-Kündigen erstellt zuerst ein PDF mit dem richtigen Kündigungstext. Dieses Schreiben kannst du dann wahlweise herunterladen und selbst abschicken (z.B. per Post oder Fax). Oder du unterschreibst es online auf eine der folgenden Arten:

  • Mit einem Stift oder Finger direkt am Bildschirm
  • Mit ID Austria (Handy-Signatur)

Danach kannst du die Kündigung direkt von der Online-Kündigen-Website als E-Mail abschicken (die richtige E-Mail-Adresse ist schon hinterlegt).

Siehe auch: Wie geht es nach Abschicken der Kündigung weiter?

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Ist Online-Kündigen wirklich kostenlos?

Ja, Online-Kündigen ist absolut kostenlos. Ich freue mich jedoch über eine Spende :-)
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Funktioniert das Kündigen über das Internet tatsächlich?

Kurze Antwort: Fast immer.

Längere Antwort: Große Firmen bekommen unzählige E-Mails pro Tag. Da kann es natürlich vorkommen, dass eine übersehen wird. (Das gilt aber auch für Briefe, selbst für eingeschriebene Briefe.)

Wie hilft mir Online-Kündigen bei Problemen?

  • Falls der Empfänger überhaupt nicht auf deine Kündigung reagiert, kannst du die gespeicherte Kündigung mit einem Klick nochmal schicken.
  • Falls das auch nichts hilft (oder der Empfänger deine Kündigung explizit ablehnt), kannst du den Fall ebenfalls mit einem Klick an die zuständige Schlichtungsstelle übergeben.

Siehe auch:

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Wie kann ich beweisen, dass die E-Mail tatsächlich angekommen ist?

E-Mails werden verschickt, indem zwei Mail-Server miteinander „reden“ (die Sprache heißt SMTP): Der Absender schickt eine Abfolge von Befehlen, auf die der Empfänger jeweils mit einer Bestätigung antwortet. Wenn er ganz am Schluss „OK“ sendet, heißt das, dass er die E-Mail erfolgreich entgegengenommen hat. Hier ein Beispiel: 250 2.0.0 Ok: queued as A01B05402F Die Nummer am Schluss ist die sogenannte „Queue-ID“ – sozusagen die „Eingangsnummer“ dieser E-Mail. Online-Kündigen speichert diese ganze Zeile als Beweis dafür, dass die E-Mail tatsächlich angekommen ist.

Du kannst sie im Menüpunkt „Meine Daten“ jederzeit herunterladen („Bericht zur Kündigung“).

P.S.: Dass eine Firma tatsächlich behauptet, die E-Mail nicht bekommen zu haben, passiert in der Praxis nur ganz selten.

Aber was passiert, wenn der Empfänger die E-Mail mit meiner Kündigung nie liest?

Das ist egal! Im Juristendeutsch bezeichnet man eine Kündigung als „empfangsbedürftige Willenserklärung“ (siehe z.B. Oberster Gerichtshof). Mit anderen Worten: Es ist egal, ob der Empfänger die Kündigung liest – entscheidend ist einzig und allein, ob er sie bekommen hat.
Das ist auch einleuchtend: Wenn du z.B. einen Strafzettel geschickt bekommst, kannst du ihn auch nicht einfach wegschmeißen und dann sagen „Hab’ ich nie gelesen…“

Aber was ist, wenn die E-Mail im Spam-Ordner landet?

Auch das ist egal! Eine E-Mail gilt nämlich als zugestellt, sobald sie der Mail-Server des Empfängers entgegengenommen hat. Das hat der Oberste Gerichtshof schon oft klargestellt (Rechtssätze RS0014076, RS0123058 und RS0126972).
Das ist ebenfalls einleuchtend: Der Empfänger ist selbst dafür verantwortlich, wie er seinen Spam-Filter einstellt – das ist nicht dein Problem.

Fazit: Sobald du die Kündigung über Online-Kündigen abschickst, gilt sie. Falls der Empfänger tatsächlich nicht reagiert, kannst du mit Online-Kündigen den Fall direkt an die zuständige Schlichtungsstelle übergeben.

Siehe auch: Mythos: Kündigungen schickt man am besten mit einem eingeschriebenen Brief

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Wie geht es nach Abschicken der Kündigung weiter?

  • Du bekommst von Online-Kündigen sofort eine automatische E-Mail mit einem Link. Sobald du vom Kündigungs-Empfänger eine Antwort bekommst, klick bitte auf diesen Link.
  • Wenn du nach ein paar Tagen noch keine Antwort bekommen hast, schickt dir Online-Kündigen automatisch eine weitere E-Mail. Darin hast du die Möglichkeit, die gespeicherte Kündigung gleich noch einmal abzuschicken.
  • Wenn auch das nichts bringt, bekommst du von Online-Kündigen eine weitere automatische E-Mail mit der Möglichkeit, den Fall an die Schlichtungsstelle zu übergeben.

Siehe auch: Was sind Schlichtungsstellen?

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Was sind Schlichtungsstellen?

Schlichtungsstellen sind unabhängige Vermittler für Streitigkeiten zwischen Konsumenten und Firmen. Anders als Gerichte arbeiten sie schnell und unbürokratisch – und vor allem kostenlos. Das gesamte Schlichtungs-„Verfahren“ läuft online ab, meist sind auch keine weiteren Unterlagen notwendig – dann ist der gesamte Vorgang für dich mit einem einzigen Mausklick erledigt. Firmen sind zwar rechtlich nicht verpflichtet, auf die Schlichtungsstelle zu hören – in der Praxis tun das aber die meisten. Es gibt mehrere Schlichtungsstellen:

RTR
Die „Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ ist zuständig für Handy-Firmen. Sie wird von der RTR betrieben, die gleichzeitig staatliche Aufsichtsbehörde für alle Handy-Firmen ist.
www.rtr.at/de/tk/TKKS_Schlichtung01
Verbraucherschlichtung
Die „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ ist als „Auffangschlichtungsstelle“ für alle jene Themen zuständig, für die es keine eigene, spezialisierte Schlichtungsstelle gibt. Sie wird von einem eigenständigen Verein betrieben.
www.verbraucherschlichtung.at
Internet Ombudsstelle
Die Internet Ombudsstelle (früher: „Internet Ombudsmann“) ist speziell für Online-Geschäfte zuständig. Sie wird von einem eigenständigen Verein betrieben.
www.ombudsstelle.at
Bankenschlichtung
Die „Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“ ist zuständig für Banken. Sie wird von der Wirtschaftskammer Österreich (Bundessparte Bank und Versicherung) betrieben.
www.bankenschlichtung.at
E-Control
Die „Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria“ ist zuständig für Energieversorger (d.h. Strom- und Gas-Lieferanten). Sie wird von der E-Control betrieben, die gleichzeitig staatliche Aufsichtsbehörde für alle Energieversorger ist.
www.e-control.at/schlichtungsstelle
apf
Die „Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte“ (apf) ist zuständig für die Bereiche Eisenbahn, Autobus, Flugzeug und Schiff. Sie wird von der Schienen-Control betrieben, die gleichzeitig staatliche Aufsichtsbehörde für diese Verkehrsunternehmen ist.
www.apf.gv.at

Die Arbeit der Schlichtungsstellen ist im so genannten „Alternative-Streitbeilegung-Gesetz“ (AStG) geregelt. Zum Gesetz

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Wie sicher sind meine Daten auf Online-Kündigen?

Online-Kündigen hat ein eigenes System entwickelt, das dir volle Kontrolle und Transparenz über deine persönlichen Daten gibt. Du kannst jederzeit ganz einfach alle über dich gespeicherten Daten einsehen und mit einem Klick löschen: Meine Daten
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Ist die Verbindung zu Online-Kündigen verschlüsselt (SSL bzw. https)?

Ja. In deinem Browser kannst du das daran erkennen, dass die Adresse online-kuendigen.at mit https beginnt und daneben ein Schloss-Symbol eingeblendet wird. Wenn du auf das Schloss klickst, kannst du genauere Informationen zum SSL-Zertifikat sehen.

Verschlüsselung der Handy-Signatur

Die Handy-Signatur ist mit einem <iframe> direkt vom Server von A-Trust (=Betreiber der Handy-Signatur) eingebettet. Der Online-Kündigen-Server ist daran gar nicht beteiligt – er bekommt nur das fix-fertig signierte PDF von A-Trust zurückgeliefert.
So kannst du das überprüfen: Klick bei der Handy-Signatur auf den Link „Eigenes Fenster“ (links unten). Daraufhin erscheint ein kleines Browser-Fenster. Beachte in diesem Fenster die Adresszeile (https und das Schloss-Symbol).

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Wie kann ich für jemand anderen kündigen?

Voraussetzung: Du hast einen Drucker

  1. Trag Name und Adresse der anderen Person ein.
  2. Lade das Kündigungsschreiben ohne Unterschrift herunter und druck es aus.
  3. Lass die andere Person unterschreiben.
  4. Fotografiere (oder scanne) das unterschriebene Kündigungsschreiben.
  5. Lade im Online-Kündigen-Formular bei „Datei(en) mitschicken“ dieses Kündigungsschreiben hoch.
  6. Klick darunter auf „Ich schreibe die Kündigung für jemand anderen“ und schick die Kündigung ab.

Der Trick: Das unterschriebene Kündigungsschreiben dient sozusagen als „Vollmacht“.

Falls du viele Kündigungen für die selbe Person brauchst

  1. Erstelle eine Vollmacht mit dem Wortlaut „Ich bevollmächtige Frau/Herrn XY, diverse Verträge für mich zu kündigen.“ und lass sie von der anderen Person unterschreiben.
  2. Fotografiere (oder scanne) die Vollmacht.
  3. Lade im Online-Kündigen-Formular bei „Datei(en) mitschicken“ diese Vollmacht hoch.
  4. Klick darunter auf „Ich schreibe die Kündigung für jemand anderen“ und schick die Kündigung ab.

Falls du für jemand Verstorbenen kündigst

Siehe Wie kann ich nach einem Todesfall kündigen?

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Wie kann ich nach einem Todesfall kündigen?

Vorweg: Wenn jemand stirbt, enden Verträge nicht automatisch, sondern gehen auf die Erben über.

Anleitung für Online-Kündigen

  1. Lade die Sterbeurkunde im Online-Kündigen-Formular bei „Datei(en) mitschicken“ hoch.
  2. Schreib bei „Zusätzliche Anmerkungen“: „Kündigung wegen Todesfall“.
  3. Klick darunter auf „Ich schreibe die Kündigung für jemand anderen“.
  4. Klick darunter auf „Die Unterschrift ist in der mitgeschickten Datei“.

In der Praxis akzeptieren die meisten Firmen in diesem Fall eine Kündigung mit sofortiger Wirkung. Sollte ein Empfänger das ablehnen, übergib den Fall am besten an die Schlichtungsstelle; die wird versuchen, einen Kompromiss zu finden.

Rechtlicher Hintergrund

Der entsprechende Paragraf (§ 1448 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) lautet:

Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen.

Mit anderen Worten: Der Vertrag läuft grundsätzlich ganz normal weiter. Eigentlich hast du nur dann das Recht auf eine Sonderkündigung (d.h. mit sofortiger Wirkung), wenn es um eine Leistung geht, die persönlich an die verstorbene Person gebunden ist (im Juristendeutsch: „höchstpersönlicher Lebensbereich“). Beispiel: Ein Kontaktlinsen-Abo – das Produkt ist genau an die Person angepasst und für alle anderen wertlos. Gegenbeispiel: Ein Internet-Anschluss – der ist nicht an die Person gebunden, weil ihn jeder andere genauso nutzen kann.
Aber wie gesagt: Die meisten Firmen sehen das nicht so streng.

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Wie kann ich nach einer Preiserhöhung kündigen?

Kurze Antwort: Aktiviere bei Online-Kündigen das Hakerl „Sonderkündigung“ und schreib bei „Zusätzliche Anmerkungen“: „Wegen Preiserhöhung“.

Längere Antwort: Wenn dein Vertragspartner (d.h. die Firma) den Vertrag zu deinem Nachteil ändert, hast du das Recht, eine Sonderkündigung (=außerordentliche Kündigung) mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Einige Firmen tun zwar so, als hätten sie das Recht, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jederzeit nach Belieben abzuändern. So wird dann eine handfeste Preiserhöhung als unbedeutende AGB-Änderung verharmlost. Auch wenn sich die meisten Firmen weigern, es so klar auszusprechen, passiert dabei jedoch folgendes: In Wahrheit kündigt ja die Firma den ursprünglich geschlossenen Vertrag (=Leistung zum damals vereinbarten Preis). Gleichzeitig bietet sie dir an, einen neuen Vertrag mit anderen Bedingungen abzuschließen. Diesem „Angebot“ kannst du natürlich widersprechen.

Bei Telefon-Verträgen (A1, Magenta, Drei & Co.)

Kurze Antwort: Schreib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen kurzen Hinweis, z.B. „Wegen Tariferhöhung“.

Längere Antwort: Da dein Vertragspartner (=der Telefon-Betreiber) die Bedingungen einseitig ändert, hast du das Recht auf eine Sonderkündigung (= außerordentliche Kündigung). Schließlich ist es ja der Telefon-Betreiber, der den ursprünglich geschlossenen Vertrag (=Leistung zum damals vereinbarten Preis) nicht mehr einhalten will.

Juristische Grundlage: § 135 Absatz (8) Telekommunikationsgesetz (TKG)

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Was bedeutet Sonderkündigung (=außerordentliche Kündigung)?

Eine ganz normale Kündigung heißt im Juristendeutsch „ordentliche Kündigung“. Dabei kündigst du, weil du einfach nicht mehr willst – du musst keinen Grund angeben, und es gibt meistens eine Kündigungsfrist.

Für eine „außerordentliche Kündigung“ (=„Kündigung aus wichtigem Grund“) gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:

  • Die Firma hat ihre Leistung stark verschlechtert. Beispiele:
    • Preiserhöhung.
    • Das Fitnesscenter hat die Öffnungszeiten eingeschränkt.
    • Du hast zu Hause (oder am Arbeitsplatz) keinen Handy-Empfang.
    • Der Internet-Anschluss ist langsamer als vereinbart.
    • Der Autofahrerclub hat „deinen“ Stützpunkt geschlossen.
  • Es ist etwas anderes passiert, wodurch der Vertrag für dich sinnlos geworden ist (Juristendeutsch: „unzumutbar“), und zwar ohne deine Schuld. Beispiele:

In diesen Fällen kannst du mit sofortiger Wirkung kündigen.

Siehe auch:
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Wer scheint bei der E-Mail als Absender auf: Ich oder Online-Kündigen?

Kurze Antwort: Die E-Mail mit der Kündigung wird von einer Online-Kündigen-Adresse abgeschickt. Wenn der Empfänger antwortet, kommt die Antwort aber direkt an deine E-Mail-Adresse.

Technische Details (siehe RFC 5322):

  • Envelope Sender (d.h. SMTP-Befehl MAIL FROM:): Online-Kündigen
  • Sender:-Header: Online-Kündigen
  • From:-Header: Online-Kündigen
  • Reply-To:-Header: Deine tatsächliche E-Mail-Adresse. Damit gehen Antworten direkt an dich.

Online-Kündigen richtet für jede Kündigung eine eigene E-Mail-Adresse ein. Beispiel: <123.5f8g45A@mail.online-kuendigen.at>

  • Dabei ist 123 die ID der Kündigung
  • Und 5f8g45A ist ein zufälliger Code, um zu verhindern, dass die E-Mail-Adresse durch Ausprobieren erraten werden kann (Spamschutz).

Durch dieses System ist sichergestellt, dass jede E-Mail, die dort eintrifft, mit deiner Kündigung zu tun hat.

Manchmal kommt es nämlich vor, dass sich ein Kündigungs-Empfänger nicht an die Vorschriften hält (und den Reply-To:-Header ignoriert). In diesem Fall dient die Online-Kündigen-Adresse als „Auffangnetz“: Jede E-Mail, die dort hereinkommt, leitet der Online-Kündigen-Server sofort automatisch an dich weiter; und du kannst sie auch jederzeit im Menüpunkt „Meine Daten“ ansehen.

Warum wird die E-Mail nicht gleich von meiner Adresse abgeschickt?

Das war früher so eingestellt. Aber es hat in der Praxis manchmal nicht gut funktioniert, weil einige Empfänger die E-Mail als Spam abgelehnt haben (weil sie ja tatsächlich nicht von deinem Mail-Server abgeschickt wurde, sondern von Online-Kündigen).

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Was bedeutet „Stillschweigende Verlängerung“?

Viele Verträge werden auf ein Jahr abgeschlossen, enthalten aber eine Klausel, dass sie sich danach automatisch um ein weiteres Jahr verlängern. Für Privatpersonen („Verbraucher“) ist so eine „stillschweigende Verlängerung“ nur dann gültig, wenn dich die Firma am Jahresende explizit darauf hinweist. Im Klartext: Die Firma muss dir eine Mitteilung schicken, dass du jetzt kündigen kannst, und sich der Vertrag sonst verlängern wird. In der Praxis machen das viele Firmen aber nicht. Wenn du also keine solche Erinnerung bekommen hast, kommt es darauf an:

  • Wenn du den Betrag für das nächste Jahr selbst eingezahlt hast, gilt das als („konkludente“) Zustimmung zur Verlängerung. Dann kannst du nicht vorzeitig kündigen.
  • Wenn du noch nicht gezahlt hast oder die Firma den Betrag automatisch abgebucht hat, kannst du jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Klick dazu im Online-Kündigen-Formular auf das Hakerl „Sonderkündigung“. Da die Vertragsverlängerung ungültig war, muss dir die Firma den neuen Jahres-Betrag zurückzahlen.

Auch wenn du in vergangenen Jahren mit der stillschweigenden Verlängerung des Vertrages einverstanden warst, kannst du dieses Mal widersprechen.

Juristische Grundlage: § 6 Abs. (1) Ziffer 2. Konsumentenschutzgesetz

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Wie funktioniert der Kirchenaustritt?

Der Kirchenaustritt ist in Österreich sehr eigenartig geregelt:

  • Man schickt den Austritt nicht gleich direkt an die Kirche, sondern an eine staatliche Behörde (die ihn dann an die Kirche weiterleitet).
  • Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft (bzw. Magistrat).
  • Es gibt keine einheitlichen Regeln, welche Unterlagen erforderlich sind. Das ist daher von Bezirk zu Bezirk verschieden.

Rechtlicher/historischer Hintergrund

Die gesetzliche Grundlage ist über 150 (!) Jahre alt. Im Gesetz vom 25. Mai 1868 (Reichsgesetzblatt 49/1868) heißt es in Artikel 6:

Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt.

Ein halbes Jahr später wurden konkretere Durchführungsbestimmungen erlassen, in Form der „Verordnung der Minister des Cultus und des Innern vom 18. Jänner 1869“ (Reichsgesetzblatt 13/1869):

§. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde.
§. 3. Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.

Offensichtlich haben übereifrige Beamte über die Jahrzehnte hinweg ohne jegliche Grundlage immer neue Hürden frei erfunden und immer mehr Unterlagen verlangt. (In § 3 ist nur von „Angaben“ die Rede, nie aber von „Unterlagen“). 1988 hat schließlich der Verwaltungsgerichtshof klargestellt (Geschäftszahl 88/10/0014):

Eine Formvorschrift, wonach der Austrittserklärung aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft der Taufschein oder der polizeiliche Meldezettel anzuschließen wäre, besteht nicht […].

Aber so schnell gibt sich der Amtsschimmel nicht geschlagen! Kaum 17 Jahre (!) später verschickt das Kultusamt im April 2005 ein Rundschreiben (GZ 7.830/3-KAc/04). Darin heißt es, dass ohne „schriftlichen Nachweis der Zugehörigkeit“ zur Kirche kein Austritt möglich ist. Das Verwaltungsgerichtshof-Urteil wird einfach dahingehend uminterpretiert, dass neben dem Taufschein (als „primärer Nachweis“) auch so genannte „subsidiäre Nachweise“ (z.B. Zahlungsaufforderung der Kirchenbeitragsstelle) zugelassen werden.
Wie es hinter den Kulissen gelaufen ist, lässt sich schon aus dem ersten Satz des Rundschreibens ablesen:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur teilt aufgrund gehäufter Anlassfälle […] und in Akkordierung mit den größten Kirchen in Österreich wie folgt mit:

Das Ministerium hat also die (katholische?) Kirche gefragt, wie sie sich das vorstellt. Und die Kirche hat wahrscheinlich berichtet, dass es vereinzelt Fälle gegeben hat, wo doch glatt jemand aus der „falschen“ Kirche austreten wollte. Vermutlich ist man sich sehr schnell einig geworden, was am besten zu tun sei: Unterlagen! Nachweise! Dokumente! Nein, nein, hier geht es keinesfalls darum, den Schäfchen den Austritt möglichst hürdenreich zu gestalten. Die zusätzliche Bürokratie dient ja ausschließlich dem Wohle der Bürger; bezogen auf die „Falsch-Austritte“ heißt es:

dieser Umstand ist auch vom datenschutzrechtlichen Standpunkt als bedenklich einzustufen – noch dazu, da es sich um Daten der Religionszugehörigkeit handelt, welche unter erhöhtem Schutz stehende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 sind (sog. „sensible Daten“).

Die Bürger müssen also dringend davor geschützt werden, dass sie an eine Kirche, bei der sie gar nicht Mitglied sind, ihren Austritt melden. Denn dabei würde ja diese „falsche“ Kirche an „sensible“ Daten gelangen. Preisfrage: An welche Daten eigentlich? (Hinweis: Die Religionszugehörigkeit kann es nicht sein, weil die ist ja falsch – sonst würde die Austrittsmeldung ja eh an die richtige Kirche gehen.)

Zusammenfassung: In Österreich werden die Gesetze eigentlich vom Parlament beschlossen, Aufgabe der Verwaltung (=Beamte) ist es, diese Gesetze anzuwenden. In diesem Fall hat aber die Verwaltung (einzelne Bezirkshauptmannschaften in Zusammenarbeit mit dem Kultusamt) schlicht und ergreifend neue Bestimmungen erfunden. Und zwar genau so, wie es sich die Kirche gewünscht hat.

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Gibt es wirklich so viele Firmen, bei denen man etwas kündigen kann?

Ja – ursprünglich hätte ich das auch nie geglaubt! ;-)

Ein paar Beispiele:

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Meine gesuchte Firma/Organisation fehlt

Neue Firma/Organisation/Zeitschrift für Online-Kündigen vorschlagen

Checkliste:
  • Keine Hausverwaltungen/Vermieter (d.h. Wohnungskündigungen)
    • Erstens gibt es eine unüberschaubare Anzahl an (Privat-)Vermietern.
    • Zweitens funktioniert die Grundidee von Online-Kündigen („Kündigung ein Mal eintragen – der Rest läuft automatisch“) bei einer Wohnungskündigung sowieso nicht, weil ja meistens noch diverse Fragen zu klären sind (z.B. Schlüsselübergabe oder Kaution/Ablöse).
    • Und drittens will ich nicht einmal im Entferntesten etwas damit zu tun haben, falls bei diesem heiklen Thema (Wohnen!) vielleicht irgendein Missverständnis herauskommt.
  • Kein Rücktritt/Widerruf (von einer Online-Bestellung)
    • Erstens gibt es Webshops wie Sand am Meer.
    • Zweitens sind Online-Händler gesetzlich verpflichtet, dir ein einfaches Formular für den Rücktritt („Widerruf“) zur Verfügung zu stellen.
  • Keine Gratis-Sachen
    • Keine kostenlosen Web-Foren, Online-Plattformen usw.: Hier kannst du meist direkt auf der Website deinen Account löschen.
    • Keine Firmen, die dir nur Kataloge/Spendenaufrufe/Newsletter schicken: Hier reicht meist eine einfache E-Mail, dass du nichts mehr bekommen möchtest.
  • Keine Verträge, die sich nur an Firmen richten (B2B)
    Wenn du selbst eine Firma bist, dann schlag bitte nur Empfänger vor, die auch für Privatpersonen sinnvoll sein könnten.
  • Keine Job-Kündigungen
    Deinen Arbeitsvertrag kannst du hier natürlich nicht kündigen ;-)
  • Österreich-Bezug

Die größten Kündigungs-Irrtümer

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Mythos: Kündigungen schickt man am besten mit einem eingeschriebenen Brief

Antwort: Nein! Um das zu erklären, betrachten wir zwei Fragen getrennt:

  • Was ist ein gutes Beweismittel?
  • Und was bringt dieses Beweismittel in der Praxis?

Was ist ein gutes Beweismittel?

Ein eingeschriebener Brief ist ein mittelmäßiges Beweismittel. Wirklich „wasserdicht“ ist nur ein Brief mit Rückschein, das hat der Oberste Gerichtshof schon zwei Mal entschieden (7Ob24/09v und 3Ob69/10h).

Zum Vergleich: Bei Online-Kündigen bekommst du die finale Antwort, mit der der Mail-Server des Empfängers bestätigt, die E-Mail entgegengenommen zu haben (siehe Wie kann ich beweisen, dass die E-Mail tatsächlich angekommen ist?). Dieses Beweismittel belegt nicht nur das Absenden, sondern gleichzeitig auch den Empfang der Kündigung. Eine E-Mail gilt nämlich als zugestellt, sobald sie der Mail-Server des Empfängers entgegengenommen hat – ob sie von dort tatsächlich gelesen wird (oder z.B. als Spam markiert), ist irrelevant. Auch dazu gibt es zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (2Ob108/07g und 10Ob28/11g).

Was bringt dieses Beweismittel in der Praxis?

Das ist die viel wichtigere Frage, denn: Das beste Beweismittel bringt’s nur dann, wenn du tatsächlich zu Gericht gehst! Und Hand aufs Herz: Wisst du wirklich prozessieren, wenn eine Firma deine Kündigung ignoriert?

Online-Kündigen ist also in erster Linie darauf ausgerichtet, dich in der Praxis dabei zu unterstützen, dass deine Kündigung akzeptiert wird. Das beste Mittel dazu: ein Antrag bei der richtigen Schlichtungsstelle.
Siehe auch: Was sind Schlichtungsstellen?

P.S.: Dass eine Firma tatsächlich behauptet, die E-Mail nicht bekommen zu haben, passiert in der Praxis nur ganz selten.

P.P.S.: Es kommt auch vor, dass Firmen eingeschriebene Briefe „übersehen“.

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Mythos: Bei einer Kündigung kommt es auf jeden i-Punkt an

Antwort: Nein! Im Prinzip reicht es, wenn du „Ich kündige.“ schreibst – es muss einfach dein Wille klar ersichtlich sein. Alles Zusätzliche schadet oft mehr, als es nützt: Jeder zusätzliche Satz erhöht die Gefahr, dass der Empfänger das Ganze leider „missversteht“ (z.B. nur als Beschwerde).
Daher sind die Textbausteine auf Online-Kündigen bewusst sehr kurz und unmissverständlich gehalten.

Sonderfall Versicherungen

Versicherungen ticken ein bisschen anders – das liegt an ihren veralteten internen Strukturen: Dass du (als Kunde) direkt Kontakt mit der Versicherung aufnehmen, ist in deren System nämlich überhaupt nicht vorgesehen. Man erwartet, dass du schön brav deinen zuständigen Außendienst-Mitarbeiter kontaktierst und der hat dann ein Formular für die Kündigung. Auf diesem Formular stehen die verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ankreuzen (z.B. wegen Preiserhöhung, nach Schadensfall usw.). Wenn jetzt in der Zentrale plötzlich eine Kündigung ohne expliziten Grund hereinflattert, wählt die Versicherung natürlich das aus, was für sie am angenehmsten ist, nämlich die so genannte „Ablaufkündigung“ (sprich: Die Kündigung gilt erst irgendwann im Jahre Schnee). Diese „Uminterpretation“ ist (vorsichtig ausgedrückt) grenz-legal.

Online-Kündigen hat hier einen pragmatischen Zugang: Es bringt nichts, hier auf stur zu schalten, weil erstens würde die Kündigung dadurch nur verzögert, und zweitens musst du irgendwann (spätestens vor Gericht) sowieso dein entscheidendes Argument anführen, warum du jetzt kündigen kannst. Daher zeigt dir Online-Kündigen bei Versicherungskündigungen gleich alle Kündigungsmöglichkeiten zum Ankreuzen an.

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Mythos: Eine Kündigung muss unbedingt meine Kundennummer enthalten

Antwort: Nein! Eine Kundennummer (oder Polizzennummer, Kartennummer, Vertragsnummer, Gerätenummer usw.) ist eine Nummer, die eine Firma intern für dich vergibt – hinter deinem Rücken und ohne deine Zustimmung. Aus der Kündigung muss nur hervorgehen, wer du bist (d.h. Name und Adresse) und was du kündigst (z.B. Produktname oder „Alles“).

Tipp: Wenn du deine Kundennummer weißt, gib sie an! Das erleichtert dem Empfänger, dich im Computer zu finden – und eine rasche Abwicklung der Kündigung ist ja für alle Beteiligen vorteilhaft.

Aber wenn du deine Kundennummer nicht weißt, muss der Empfänger deine Kündigung natürlich trotzdem akzeptieren.

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Mythos: Kündigungen sind nur zu ganz bestimmten Zeitpunkten möglich

Antwort: Nein! Aussprechen kannst du eine Kündigung jederzeit. Aber wann sie tatsächlich in Kraft tritt, ist eine andere Frage – das kommt auf den Vertrag an. Ein Beispiel: Du schließt ein Zeitungs-Abo für ein Jahr ab und kündigst es nach einem halben Jahr. => Der Verlag muss deine Kündigung akzeptieren, aber sie wird erst nach einem weiteren halben Jahr wirksam. Dann (also am Ende des vollen Jahres) musst du nichts mehr tun – du hast ja schon gekündigt.

Siehe auch: Was bedeutet „Kündigungsfrist“?

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Mythos: Für eine Kündigung muss ich das Beendigungsdatum ganz genau wissen

Antwort: Nein! Im Prinzip reicht ein schlichtes „Ich kündige.“, weil dadurch jedem klar sein muss, dass du „jetzt“ meinst (und nicht etwa „in 5 Jahren“). Du musst also nicht selbst aus dem Vertrag heraussuchen, wann die Kündigung tatsächlich in Kraft tritt. Tipp: Wenn du unsicher bist, behalte bei Online-Kündigen die vorgeschlagene Formulierung „Sofort (d.h. zum nächstmöglichen Zeitpunkt)“.

Aber sogar wenn du einen falschen Zeitpunkt angibst (also z.B. eine Kündigung für Ende März aussprichst, obwohl du erst mit Ende April kündigen kannst), ist die Firma verpflichtet, das als Kündigung für Ende April zu akzeptieren. Zu dieser so genannten „Konversion“ gibt es zwei Urteile des Obersten Gerichtshofs (7Ob210/03p und 7Ob272/04g).

Siehe auch: Was bedeutet „Kündigungsfrist“?

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Mythos: Eine Kündigung muss einen Grund enthalten

Antwort: Nein! Als du den Vertrag abgeschlossen habst, hat dich ja auch niemand nach dem „Warum“ gefragt. Wenn du möchtest, kannst du dem Empfänger natürlich gerne mitteilen, warum du gehst; bei Online-Kündigen gibt es dafür das Feld „Zusätzliche Anmerkungen“. Das ist eine unverbindliche, freiwillige Zusatz-Auskunft. Selbst wenn du einen Grund angibst, der gar nicht stimmt (z.B. „doppelt so teuer wie die Konkurrenz“), gilt die Kündigung natürlich trotzdem.

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Mythos: Ich muss das Kündigungsformular der Firma verwenden

Antwort: Nein! Im Juristendeutsch bezeichnet man eine Kündigung als „einseitige Willenserklärung“ (siehe z.B. Oberster Gerichtshof). Wie genau diese Erklärung aussehen muss, kann dir natürlich niemand vorschreiben; „einseitig“ bedeutet ja, dass du es alleine machen kannst, ohne bei der anderen Seite (=Firma) nachfragen zu müssen. Sieh es mal umgekehrt: Würdest du auf die Idee kommen, der Firma vorzuschreiben, wie deren Mitteilungen (z.B. Rechnungen) genau aussehen müssen?

Natürlich hätten es manche Firmen gerne, dass du ihr Kündigungsformular verwendest. Denn damit können sie einerseits nach Dingen fragen, die sie nichts angehen (z.B. den Grund für deine Kündigung). Und andererseits könnten sie beliebige Hürden für die Kündigung aufbauen: Wie wär’s mit einem 18-seitigen Kündigungsformular mit Fragen wie „Welche Schuhgröße hat Ihre Oma?“ oder „Welche Hausnummer hatte Ihre Volksschule?“ – und wer nicht alles brav ausfüllt, muss halt weiterhin Kunde bleiben…

Fazit: Der Vordruck von Online-Kündigen ist genauso rechtsgültig wie jedes andere Kündigungsschreiben auch. Wenn dir eine Firma etwas anderes einreden will, übergib den Fall einfach an die zuständige Schlichtungsstelle.

Siehe auch: Mythos: Eine Kündigung muss einen Grund enthalten

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Mythos: Die Kündigung gilt nur, wenn ich gleichzeitig alles zurückgebe: Bankomatkarte, Modem usw.

Antwort: Nein! Wenn du Dinge bekommen hast, die im Eigentum der Firma verbleiben (z.B. TV-Receiver), dann musst du diese natürlich zurückgeben. Das muss aber nicht gleichzeitig mit der Kündigung erfolgen – das eine hat mit dem anderen ja nichts zu tun. Konkret: Die Firma muss die Kündigung trotzdem akzeptieren, auch wenn du diese Gegenstände nicht sofort zurückbringst.

Zur Frage, wie die Rückgabe genau abgewickelt wird, schau bitte in deinen Vertrag. Zur Firma hinbringen oder hinschicken musst du die Gegenstände nämlich nur dann, wenn das explizit so im Vertrag steht. Ansonsten musst du der Firma lediglich ermöglichen, sie bei dir abzuholen.

Die häufigsten „Ausreden“ der Kündigungs-Empfänger

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„Sie können jetzt nicht kündigen“

Du kannst jederzeit kündigen.
Bei den meisten Verträgen gibt es aber eine Kündigungsfrist – das heißt, dass deine Kündigung erst später (in einigen Wochen oder Monaten) wirksam wird.

Siehe auch:

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„Wir brauchen Ihre Original-Unterschrift auf Papier“

  • Falls du mit ID Austria (Handy-Signatur) unterschreibst: Rechtlich gesehen gilt eine „qualifizierte elektronische Signatur“ (=ID Austria) als Original-Unterschrift auf Papier! Das ist in § 4 Absatz 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) klipp und klar so festgeschrieben:
    Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.
    Und die Firma darf auch nicht einfach in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schreiben, dass sie keine ID Austria (Handy-Signatur) akzeptiert (Absatz 3):
    Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind oder mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde.
    Auch andere Ausreden wie z.B. „Wir können die Signatur nicht sehen“, „Wir wissen nicht, wie man die Signatur prüft“ oder „Die Signatur ist ungültig“ zählen nicht:
    Erstens ist es nicht deine Aufgabe, dem Empfänger zu erklären, wie elektronische Signaturen funktionieren. Und zweitens steht im Kündigungs-PDF sogar der Link zur offiziellen Signaturprüfung drinnen (dort kannst du sie im Zweifelsfall natürlich auch selbst kontrollieren).
  • Falls du mit Stift am Bildschirm unterschreibst (oder ein Unterschrift-Foto hochlädst): Digitale Nachbildungen einer Unterschrift (Foto oder Bildschirm-Zeichnung) sind mittlerweile in allen Branchen üblich.
    Drehen wir den Spieß mal um: Auch alle Mitteilungen, die du jemals von der Firma bekommen hast (z.B. Rechnungen), haben entweder gar keine Unterschrift oder bestenfalls eine kopierte.
    Oder hast du vom Empfänger tatsächlich schon irgendetwas mit einer Original-Unterschrift auf Papier bekommen?
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„Sie müssen unser Kündigungsformular verwenden“ / „Kündigungen sind nur per Telefon/Chat möglich“

  • Falls es um das Aussehen des Kündigungsschreibens geht („Sie müssen unseren Vordruck verwenden“):
    Der Empfänger darf dir nicht vorschreiben, wie die Kündigung genau aussehen muss.
    Drehen wir den Spieß mal um: Du kannst der Firma ja auch nicht vorschreiben, wie ihre Mitteilungen an dich (z.B. Rechnung, Kontostand) aussehen müssen.
  • Falls es um ein Webformular geht („Sie müssen in unser System (bzw. App) einloggen, dann auf XY klicken, dann …“):
    Einige Firmen bieten selbst ein Online-Kündigungsformular an (in Deutschland müssen sie das sogar). Aber du bist natürlich nicht verpflichtet, es zu benutzen. Für dich würde das auch nur Nachteile bringen:
    • Die Firma könnte den Vorgang beliebig in die Länge ziehen, indem sie unzählige Pflichtfelder einbaut (z.B. „Genaues Datum des Vertragsabschlusses?“, „Warum wollen Sie kündigen?“, „Zu welchem Anbieter wechseln Sie jetzt?“, ...).
    • Was machst du, wenn am Ende dann „Server Error“ kommt?
    • Wenn die Firma die Kündigung nie bearbeitet, hast du null Beweismittel in der Hand. Und dann kommen garantiert die altbekannten Fragen „Wann war das genau?“ und „Wo haben Sie denn geklickt?“
  • Falls es um Telefon/Chat geht („Kündigungen sind nur telefonisch oder im Chat möglich“):
    Auch hier gilt: Die Firma kann dir natürlich nicht verbieten, auf „normalem“ Weg zu kündigen. Für dich bringt eine Abwicklung über Telefon/Chat nur Nachteile:
    • Du könntest nur zu Bürozeiten kündigen, und dann hängst du zuerst einmal in der Warteschleife.
    • Auch das Gespräch selbst könnte länger dauern („Wir hätten da aber noch ein Angebot, ganz speziell für Sie ...“).
    • Wenn die Firma die Kündigung nie bearbeitet, hast du null Beweismittel in der Hand. Im Streitfall kommt dann zwei Monate später die berüchtigte Frage: „Mit wem haben Sie denn überhaupt gesprochen?“

Siehe auch: Mythos: Ich muss das Kündigungsformular der Firma verwenden

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„Wir benötigen Ihre Kundennummer/Polizzennummer/Vertragsnummer/Kundenkennwort/Telefonnummer“

Grundsätzlich gilt eine Kündigung auch dann, wenn du keine Nummer angibst. Der Empfänger kann sich ruhig die Mühe machen, dich anhand deiner Angaben (Name und Adresse) herauszusuchen. Tipp:
  • Wenn es dir leicht möglich ist, liefere die Nummer nach. Dafür reicht eine einfache E-Mail. Die Kündigungsfrist hat aber schon beim Abschicken der ursprünglichen Kündigung zu laufen begonnen – nicht erst mit diesem Nachtrag.
  • Wenn du die Nummer nicht bei der Hand hast, übergib den Fall an die Schlichtungsstelle – und du wirst sehen, wie einfach es plötzlich auch ohne die Nummer geht.

Siehe auch: Mythos: Eine Kündigung muss unbedingt meine Kundennummer enthalten

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„Wir können Sie in unserem System nicht finden“ / „Sie müssen sich an die zuständige Zweigstelle wenden“

Das ist die einzige Antwort, wo es gescheiter ist, nochmal nachzuschauen, bevor du den Fall an die Schlichtungsstelle übergibst. Grob gesagt gibt es hier zwei Arten von Problemen:

  • Falscher Empfänger: Manchmal ist es nicht ganz klar, mit wem du eigentlich den Vertrag hast:
    • Franchise: Alle Filialen haben den selben Markennamen, tatsächlich ist aber jede Zweigstelle eine eigenständige Firma. So ist es z.B. bei Fitnesscentern oft.
    • Vereins-Zweigstellen: Bei manchen Vereinen ist nicht klar, ob du beim Österreich-Verein Mitglied bist, oder beim regionalen Bundesland-Verein.
    • Namensverwechslung: Und dann gibt es natürlich Firmen, die ähnlich heißen wie eine andere Firma.
    Tipps:
    • Am Kündigungs-PDF steht oben ein Link zur Website des Empfängers. Klick dort mal drauf und schau, ob das eh die richtige Firma ist.
    • Schau, welcher Firmenname am Vertrag steht.
    • Schau, wohin das Geld geht (z.B. in den Kontoauszügen).
  • „Falsche“ Daten:
    • Hat sich vielleicht dein Name oder deine Adresse geändert?
    • Falls du deine Kundennummer angegeben hast: Stimmt die?

Hier kannst du einen neuen Empfänger für Online-Kündigen vorschlagen: Meine gesuchte Firma/Organisation fehlt

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„Zu viele Anfragen derzeit“

Es ist Aufgabe des Empfängers, für ausreichend Personal zu sorgen.
Wenn dir die Firma irgendetwas schickt (z.B. Zahlungsaufforderung) kannst du ja auch nicht sagen „Hab’ grad keine Zeit...“

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„Sie müssen von Ihrer bei uns hinterlegten E-Mail-Adresse schreiben“

Das ist der neueste Trick einiger Firmen, um es Kunden schwer zu machen.

Es ist einfach lächerlich, die Echtheit einer E-Mail durch die angegebene Absenderadresse feststellen zu wollen. Eine E-Mail mit falschem Absender zu verschicken, ist nämlich genau so „schwierig“, wie du auf ein Briefkuvert jeden beliebigen Absender draufschreiben kannst – von Kleopatra bis Tarzan. Dazu muss man wahrlich kein „Hacker“ sein; es gibt sogar einen Artikel auf Wikipedia: „E-Mail-Spoofing“

Eine über Online-Kündigen abgeschickte Kündigung enthält deine Unterschrift – das ist ein wesentlich stärkerer Beweis als eine Absenderadresse. Sollte eine Firma aber trotzdem Bedenken haben, könnte sie dir ja jederzeit eine kurze E-Mail schreiben (an die ihr bekannte E-Mail-Adresse) und rückfragen.

Wenn du außerdem deine Kundennummer angegeben hast, erübrigt sich sowieso jeder Zweifel, weil deine Kundennummer kennt außer dir ja niemand.

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„Falsche E-Mail-Adresse für Kündigungen“

Eine Kündigung ist rechtswirksam, sobald sie der Empfänger erhalten hat (Juristendeutsch: „empfangsbedürftige Willenserklärung“, siehe z.B. Oberster Gerichtshof).
Der Empfänger kann nicht von dir nicht verlangen, dass du lang herumsuchst, an welche E-Mail-Adresse er die Kündigungen gerne bekommen würde. Die bei Online-Kündigen hinterlegte E-Mail-Adresse stammt von der Website des Empfängers (entweder Menüpunkt „Kontakt“ oder „Impressum“); dorthin zugestellte Kündigungen gelten natürlich als rechtswirksam zugestellt.

Drehen wir den Spieß mal um: Auch du kannst von der Firma nicht verlangen, dass sie dir Rechnungen an die eine E-Mail-Adresse schickt, Mahnungen an eine andere, Zahlungsbestätigungen an eine dritte, Werbung an eine vierte usw.

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„Sie müssen persönlich vorbeikommen“

Gegenfrage: Ist von der Firma schon jemals wer persönlich zu dir gekommen?

Es kann allerdings sein, dass irgendwelche Gegenstände im Eigentum des Kündigungs-Empfängers verbleiben und er sie zurückfordern darf (z.B. Bankkarte oder irgendein Gerät).

  • Persönlich hingehen musst du trotzdem nicht; du kannst den Gegenstand auch mit der Post schicken.
  • Bei Bankkarten: Frag nach, ob es ausreicht, die Karte zu zerschneiden und davon ein Foto zu machen.

Siehe auch: Mythos: Die Kündigung gilt nur, wenn ich gleichzeitig alles zurückgebe: Bankomatkarte, Modem usw.

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„Sie müssen einen Grund angeben“

Nein, du musst natürlich keinen Grund angeben, siehe: Mythos: Eine Kündigung muss einen Grund enthalten

Medienberichte über Online-Kündigen:

Benutzer-Rückmeldungen

Hat wieder mal super geklappt. Ich glaube, ist die 4te Kündigung über die Plattform und jedes Mal hat es ohne Probleme geklappt. Bin sehr zufrieden.
Michael Huber, 6700 Bludenz,
Ich habe nun schon einige Kündigungen über diese Plattform durchgeführt und es hat immer super funktioniert.
Ich schaue gar nicht mehr, ob und wie ich zu den meist sehr versteckten Kontaktdaten der Anbieter komme, sondern komme gleich hier her!
Spende ist bereits erfolgt! Super Service!
Martin Rattensberger, 8911 Admont,
⭐⭐⭐⭐⭐ Die beste online Kündigung. All meine Kündigungen haben hervorragend geklappt. Immer wieder gerne und das ist mir auch eine Spende wert. Kann ich ehrlich weiterempfehlen.
Christine Erath, 6829 Frastanz,
Ist die perfekte Art, Kündigungen vorzunehmen.
Johannes Scheidl, 2295 Oberweiden,
Diese Seite ist das beste, was das Netz zu bieten hat. danke!!!!!!!!!
Herbert Meissl, 8152 Söding St.Johann,
Toller Service – tolle und gut gemachte Service-Homepage, welche einem sehr einfach hilft, korrekt ein Abo etc. zu kündigen. Tadellos und super Handhabung. Mehrfach genutzt und immer wieder begeistert.
Sascha Hübsch, 4752 Riedau,
Absolut empfehlenswert, der beste Service dieser Art!
Martin Biechl, 6600 Reutte,
Online-Kündigen ist der Goldstandard, wenn es ums Kündigen von Verträgen geht! Weiter so!! Danke!!
Alexander Dum, 5431 Kuchl,
Der beste Kündigungsservice, den es gibt!! 👍
Silvia Groissböck, 3100 St. Pölten,
Großartige Seite, Usability + technische Umsetzung einfach erstklassig. Thomas Landauer hats drauf :) und sich jedenfalls eine Spende verdient!!
joachim szepannnek, 2521 Trumau,
Danke, die von dieser Seite aus erfolgte Kündigung wurde gleich angenommen und bestätigt. Zuvor wurde ich beim Versuch per email zu kündigen, auf die Notwendigkeit verwiesen, mich in deren System mit Zugangsdaten - die ich leider nicht verfügbar hatte - einzuloggen und in deren System nach deren Vorgaben zu kündigen.
Marion Wachter, 6800 Feldkirch,
Nutze es schon seit Jahren. Habe schon ca 15 Verträge gekündigt (Versicherung, Fitnessstudio, Handy usw). Hat alles wunderbar funktioniert! Großes Lob an das Team.
Mario Prutsch, 8200 Gleisdorf,
Vielen Dank, anfangs dachte ich, das wäre eine Seite zum Sammeln meiner Daten inklusive Unterschrift. Es hat aber alles sehr schnell funktioniert. 5 Sterne!
Uwe Knotzer, 5023 Salzburg,
Ich bin echt begeistert, dass es sowas gibt & jemand wirklich sich mit so einer Seite für den kleinen Mann einsetzt! Hab oft versucht, dass irgendwas seitens des Unternehmens geschieht, doch immer wieder nichts. Mit der Seite hier hatte ich einen kompetenten Partner, der mir immer den nächsten Schritt sagte, wie ich vorgehen müsste. Da spendet man gerne! Danke nochmal!
Edin Husovic, 5020 Salzburg,
Mittlerweile ist es schon so, dass ich mich vor jeder Anmeldung zuerst auf Online-Kündigen informiere, ob eine Kündigung möglich wäre ;-)
Yasin Aslan, 4050 Traun,
Während es bei Online-Portalen wie oesterreich.gv.at, wko.at und wien.gv.at immer wieder enorme Probleme gibt, funktioniert online-kuendigen.at einfach perfekt.
Thomas Erler, 1130 Wien,
Werter Herr Mag. Landauer!
Was sie mit Ihrem "Online-Kündigen" geschaffen haben ist: eine unglaublich großartige Seite.
Hatte mehrmals vergeblich versucht, das Abo zu kündigen, nun ging es innerhalb weniger Tage!
Das ist mir eine Spende wert und ich werde Sie natürlich auch weiterempfehlen.
Besten Dank und beste Grüße
Mag. Gerd Grünauer
Gerd Grünauer, 5071 Wals,
Sehr hilfreiche Seite!
Hat einwandfrei funktioniert und war in 5 Minuten erledigt! Rückmeldung des Empfängers, dass die Kündigung akzeptiert wurde, kam nach wenigen Minuten. Vielen Dank!
Martin Stampfer, 9800 Spittal an der Drau,
Geniale Idee perfekt umgesetzt. Toller Service!
Vera Hillmann, 2391 Wien,
Tolle SEITE!!!!!! HAB SIE ALL MEINEN LIEBEN WEITERGEGEBEN!!!! Danke, dass es euch gibt!!!!!
Petra Nikodym, 1190 Wien,
Herzlichen Dank für diesen Dienst! Ich war sehr froh darum, da ich sonst nicht wusste, wie man das Verhältnis beenden könnte. So kann ich unnötige Kosten einsparen. Hoffe, Sie haben weiterhin Erfolg damit. Es ist genial!
Freundliche Grüße
Manuel Sestito, 8634 Hombrechtikon (Schweiz),
Vielen vielen Dank Herr Landauer, für Ihre Mühe und diesen Service!
Funktioniert einwandfrei und ist eine der besten Services, die im Netz zu finden ist!!! Sogar eine nicht eingetragene Firma wurde sehr rasch zu dem System hinzugefügt.
Florian Brunner, 1100 Wien,
Herzlichen Dank für die Möglichkeit, ganz einfach zu kündigen und auch Ihre perfekte Betreuung. LG Christian
Christian Radhuber, 6383 Erpfendorf,
Die Website online-kuendigen.at ist eine der wichtigsten Seiten im Netz und ein Paradebeispiel für gelungene Digitalisierung.
Martin Schlagnitweit, 4020 Linz,
Danke vielmals für Ihre tolle Unterstützung! Alleine hätte ich zweifellos um einiges länger gebraucht!
Andreas Mitterer, 9722 Töplitsch,
Herzlichen Dank für diese mehr als hilfreiche Seite! Ich war total überrascht, dass sogar nachgefragt wird, ob alles in Ordnung ist.
Werner Blank, 3161 St. Veit/Gölsen,
Extrem toller Service! So einfach war noch keine Kündigung! Herzlichen Dank
Victoria Juen, 1030 Vienna,
Was würde ich ohne Sie nur tun? Danke, danke, danke!
Reinhard Weixler, 9530 Bad Bleiberg,
sehr gut gemacht und einfach zu bedienen auch für anfänger am pc
daumen hoch!
wilhelm hahn, 1020 Wien,
Perfekt gemacht. Einfach und verständlich aufgebaut. 5 Sterne
Helmut Hubmann, 1230 Wien,