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So einfach geht’s

  1. Daten zur Kündigung eingeben
  2. Unterschreiben: direkt am Bildschirm oder mit ID Austria (Handy-Signatur)
    Möglichkeiten, um zu unterschreiben:
    • Am Tablet oder Handy: Unterschreib mit einem Stift oder Finger direkt am Bildschirm
    • Mit ID Austria (Handy-Signatur)
      Die ID Austria (früher: „Handy-Signatur“) ist ein amtlicher elektronischer Ausweis der Republik Österreich. Nach der Aktivierung kannst du Dokumente elektronisch unterschreiben. Mehr Infos & Registrierung: www.id-austria.gv.at
    Du kannst das ausgefüllte Kündigungsschreiben natürlich auch herunterladen (PDF) und selbst abschicken.
  3. Kündigung über die Website als E-Mail abschicken (oder als PDF herunterladen)
Kündigung an

Barmenia

Fehler gefunden? An Online-Kündigen melden
Was stimmt nicht?
Die E-Mail-Adresse <portale@barmenia.de> ist falsch
Diese E-Mail-Adresse ist eh eingetragen ;-)
Ich trage nur E-Mail-Adressen ein, die irgendwo online stehen, damit ich sie auch in Zukunft aktualisieren kann.
Etwas anderes ist falsch
Nicht gefunden? Neuen Empfänger vorschlagen

Neue Firma/Organisation/Zeitschrift für Online-Kündigen vorschlagen

Checkliste:
  • Keine Hausverwaltungen/Vermieter (d.h. Wohnungskündigungen)
    • Erstens gibt es eine unüberschaubare Anzahl an (Privat-)Vermietern.
    • Zweitens funktioniert die Grundidee von Online-Kündigen („Kündigung ein Mal eintragen – der Rest läuft automatisch“) bei einer Wohnungskündigung sowieso nicht, weil ja meistens noch diverse Fragen zu klären sind (z.B. Schlüsselübergabe oder Kaution/Ablöse).
    • Und drittens will ich nicht einmal im Entferntesten etwas damit zu tun haben, falls bei diesem heiklen Thema (Wohnen!) vielleicht irgendein Missverständnis herauskommt.
  • Kein Rücktritt/Widerruf (von einer Online-Bestellung)
    • Erstens gibt es Webshops wie Sand am Meer.
    • Zweitens sind Online-Händler gesetzlich verpflichtet, dir ein einfaches Formular für den Rücktritt („Widerruf“) zur Verfügung zu stellen.
  • Keine Gratis-Sachen
    • Keine kostenlosen Web-Foren, Online-Plattformen usw.: Hier kannst du meist direkt auf der Website deinen Account löschen.
    • Keine Firmen, die dir nur Kataloge/Spendenaufrufe/Newsletter schicken: Hier reicht meist eine einfache E-Mail, dass du nichts mehr bekommen möchtest.
  • Keine Verträge, die sich nur an Firmen richten (B2B)
    Wenn du selbst eine Firma bist, dann schlag bitte nur Empfänger vor, die auch für Privatpersonen sinnvoll sein könnten.
  • Keine Job-Kündigungen
    Deinen Arbeitsvertrag kannst du hier natürlich nicht kündigen ;-)
  • Österreich-Bezug
Kündigung
Wähle zuerst die Sparte der Versicherung. (Falls du mehrere Versicherungsarten kündigen möchtest, schick für jede eine eigene Kündigung.)
KFZ-Haftpflicht
Sparte der Versicherung
Falls du zusätzlich eine Kasko-Versicherung bzw. KFZ-Rechtsschutz bzw. Insassenunfall-Versicherung hast, musst du die gesondert kündigen.

Wenn die Versicherung teurer wird, kannst du kündigen (auch wenn es nur eine Indexanpassung ist). Du hast dafür einen Monat Zeit, nachdem dir die Versicherung die Prämienerhöhung mitgeteilt hat. Die Versicherung endet dann am Monatsletzten.

Tipp: Achte darauf, dass deine neue Versicherung eine „Versicherungsbestätigung“ bei der Zulassungsstelle hinterlegt.

Gesetz: § 14a Abs. (1) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG)

Eine KFZ-Haftpflichtversicherung läuft immer ein Jahr und verlängert sich dann um ein weiteres Jahr. Der Versicherungsbeginn ist immer der Tag der Zulassung des Fahrzeuges (steht auf der Zulassungsbecheinigung: „Zugelassen“, Buchstabe I). Der entscheidende Kündigungstermin ist der nächste Monatserste, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist. Beispiele:

  • Fahrzeug-Anmeldung am 1. September => Du musst bis spätestens 31. Juli kündigen; die Versicherung ist dann mit Ende August beendet.
  • Fahrzeug-Anmeldung am 2. September => Du musst bis spätestens 31. August kündigen; die Versicherung ist dann mit Ende September beendet.

Tipp: Achte darauf, dass deine neue Versicherung eine „Versicherungsbestätigung“ bei der Zulassungsstelle hinterlegt.

Gesetz: § 14 Abs. (2) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG)

Bei Verkauf (oder Verschenken) des Fahrzeugs kannst du kündigen.

Eine Abmeldung des KFZ bei einer Zulassungsstelle ist notwendig, damit es dann für den Käufer angemeldet werden kann. Tipp: Die Person, die das Fahrzeug abmeldet (Verkäufer oder Käufer), sollte auch gleich die Kündigung an die bisherige Haftpflichtversicherung schicken.

Empfohlene Unterlagen: Abmeldungsbestätigung

Anmerkung: Nach dem Buchstaben des Gesetzes geht die Versicherung auf den Käufer über; dieser kann einen Monat lang kündigen. In der Praxis akzeptieren die Versicherungen eine Abmeldung aber auch vom Verkäufer.

Tipp: Um das Fahrzeug anmelden zu können, benötigst du eine „Versicherungsbestätigung“ von deiner neuen Versicherung.

Gesetz: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Haftpflicht-Schadensfall bedeutet, dass jemand anderer einen Schaden erlitten hat, an dem du Schuld bist, und deine Versicherung diesen Schaden ersetzt. Nachdem deine Versicherung den Fall anerkennt (oder ablehnt) kannst du einen Monat lang kündigen.

Tipp für KFZ-Haftpflicht: Achte darauf, dass deine neue Versicherung eine „Versicherungsbestätigung“ bei der Zulassungsstelle hinterlegt.

Gesetz: § 158 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn das versicherte Objekt sozusagen verschwindet, kannst du sofort kündigen. Beispiele für einen solchen „Wegfall des versicherten Interesses“:

  • Diebstahl, Raub, Verlust, Zerstörung usw.
  • Bei KFZ außerdem: Abmeldung
  • Bei Haus: Abriss oder Totalschaden durch Brand, Murenabgang, Erdbeben usw.
  • Bei Haushaltsversicherung: Auflösung des Haushalts (Übersiedlung in ein Altersheim, Untermiete, Obdachlosigkeit usw.)
  • Bei Haustier: Tod, Einschläfern, Entlaufen usw.

Empfohlene Unterlagen: Diebstahlsanzeige, Verlustanzeige, KFZ-Abmeldungsbestätigung, Foto – je nach Situation. Bei „billigen“ Gegenständen sind normalerweise keine Unterlagen erforderlich.

Tipp: Möglicherweise ist das „Verschwinden“ durch die Versicherung gedeckt und du bekommst Geld. Im Zweifelsfall schick daher lieber eine Schadensmeldung statt einer Kündigung. Wenn die Versicherung durch die Schadensmeldung erfährt, dass das versicherte Objekt „weg“ ist, sollte sie die Kündigung automatisch durchführen.

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Auch wenn du eigentlich momentan nicht kündigen darfst, kannst du es trotzdem versuchen. Du hast zwei realistische Chancen:

  • Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt dich „einfach so“ gehen. Tipp: Gib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
  • Schlamperei: Wenn die Versicherung deine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t). Du kannst also darauf „hoffen“, dass die Versicherung deine Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, kannst du über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.

Unterm Strich: Wenn du kündigen willst, probier’s einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)

Und falls die Versicherung die Kündigung abweist, kannst du es ja noch einmal versuchen…

Privat-Haftpflicht
Sparte der Versicherung
  • Privat-Haftpflicht ist etwas anderes als KFZ-Haftpflicht.
  • Hier ist eine eigene Haftpflicht-Versicherungspolizze gemeint (auch z.B. Hunde-Haftpflichtversicherung) – nicht die in einer Haushaltsversicherung enthaltene Haftpflicht-Komponente.

Für die Kündigung müssen vier Bedingungen zutreffen:

  1. Das in der Polizze als „Versicherungsende“ angeführte Datum ist bereits überschritten.
  2. Du hast von der Versicherung keine Mitteilung bekommen, dass sich der Vertrag jetzt verlängern wird.
  3. Du bist eine Privatperson („Verbraucher“).
  4. Du hast die Prämie nicht aktiv eingezahlt (d.h. die Versicherung hat sie abgebucht).

Wenn alle diese vier Bedingungen erfüllt sind, kannst du jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt dann sogar rückwirkend zum ursprünglichen Versicherungsende. Die Versicherung muss dir alle seither abgebuchten Prämien komplett zurückzahlen.

Gesetz: § 6 Abs. (1) Ziffer 2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Als Privatperson („Verbraucher“) kannst du ab dem 3. Jahr zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) kündigen, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist.

Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2018:

  • Wenn du bis 23.3.2021 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2021 beendet.
  • Wenn du bis 23.3.2022 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2022 beendet, usw.

Gesetz: § 8 Abs. (3) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Haftpflicht-Schadensfall bedeutet, dass jemand anderer einen Schaden erlitten hat, an dem du Schuld bist, und deine Versicherung diesen Schaden ersetzt. Nachdem deine Versicherung den Fall anerkennt (oder ablehnt) kannst du einen Monat lang kündigen.

Tipp für KFZ-Haftpflicht: Achte darauf, dass deine neue Versicherung eine „Versicherungsbestätigung“ bei der Zulassungsstelle hinterlegt.

Gesetz: § 158 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn die selbe Sache mehrfach versichert ist, kannst du die später abgeschlossene Versicherung kündigen. Die Kündigung tritt allerdings erst am Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) in Kraft.

Empfohlene Unterlagen: Polizze der älteren Versicherung

Gesetz: § 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn das versicherte Objekt sozusagen verschwindet, kannst du sofort kündigen. Beispiele für einen solchen „Wegfall des versicherten Interesses“:

  • Diebstahl, Raub, Verlust, Zerstörung usw.
  • Bei KFZ außerdem: Abmeldung
  • Bei Haus: Abriss oder Totalschaden durch Brand, Murenabgang, Erdbeben usw.
  • Bei Haushaltsversicherung: Auflösung des Haushalts (Übersiedlung in ein Altersheim, Untermiete, Obdachlosigkeit usw.)
  • Bei Haustier: Tod, Einschläfern, Entlaufen usw.

Empfohlene Unterlagen: Diebstahlsanzeige, Verlustanzeige, KFZ-Abmeldungsbestätigung, Foto – je nach Situation. Bei „billigen“ Gegenständen sind normalerweise keine Unterlagen erforderlich.

Tipp: Möglicherweise ist das „Verschwinden“ durch die Versicherung gedeckt und du bekommst Geld. Im Zweifelsfall schick daher lieber eine Schadensmeldung statt einer Kündigung. Wenn die Versicherung durch die Schadensmeldung erfährt, dass das versicherte Objekt „weg“ ist, sollte sie die Kündigung automatisch durchführen.

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, können die Nachkommen die Versicherung sofort kündigen. In der Sprache der Versicherungen heißt das „Risikowegfall“ bzw. „Wegfall des versicherten Interesses“.

Empfohlene Unterlagen: Sterbeurkunde

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Auch wenn du eigentlich momentan nicht kündigen darfst, kannst du es trotzdem versuchen. Du hast zwei realistische Chancen:

  • Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt dich „einfach so“ gehen. Tipp: Gib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
  • Schlamperei: Wenn die Versicherung deine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t). Du kannst also darauf „hoffen“, dass die Versicherung deine Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, kannst du über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.

Unterm Strich: Wenn du kündigen willst, probier’s einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)

Und falls die Versicherung die Kündigung abweist, kannst du es ja noch einmal versuchen…

KFZ-Kasko
Sparte der Versicherung

Für die Kündigung müssen vier Bedingungen zutreffen:

  1. Das in der Polizze als „Versicherungsende“ angeführte Datum ist bereits überschritten.
  2. Du hast von der Versicherung keine Mitteilung bekommen, dass sich der Vertrag jetzt verlängern wird.
  3. Du bist eine Privatperson („Verbraucher“).
  4. Du hast die Prämie nicht aktiv eingezahlt (d.h. die Versicherung hat sie abgebucht).

Wenn alle diese vier Bedingungen erfüllt sind, kannst du jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt dann sogar rückwirkend zum ursprünglichen Versicherungsende. Die Versicherung muss dir alle seither abgebuchten Prämien komplett zurückzahlen.

Gesetz: § 6 Abs. (1) Ziffer 2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Als Privatperson („Verbraucher“) kannst du ab dem 3. Jahr zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) kündigen, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist.

Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2018:

  • Wenn du bis 23.3.2021 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2021 beendet.
  • Wenn du bis 23.3.2022 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2022 beendet, usw.

Gesetz: § 8 Abs. (3) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Bei Verkauf (oder Verschenken) des Fahrzeugs kannst du kündigen.

Empfohlene Unterlagen: Abmeldungsbestätigung

Anmerkung: Nach dem Buchstaben des Gesetzes geht die Versicherung auf den Käufer über; dieser kann einen Monat lang kündigen. In der Praxis akzeptieren die Versicherungen eine Abmeldung aber auch vom Verkäufer.

Gesetz: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Nach einem Schadensfall kannst du einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).

Grundlage: Artikel 11 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2012)

Wenn das versicherte Objekt sozusagen verschwindet, kannst du sofort kündigen. Beispiele für einen solchen „Wegfall des versicherten Interesses“:

  • Diebstahl, Raub, Verlust, Zerstörung usw.
  • Bei KFZ außerdem: Abmeldung
  • Bei Haus: Abriss oder Totalschaden durch Brand, Murenabgang, Erdbeben usw.
  • Bei Haushaltsversicherung: Auflösung des Haushalts (Übersiedlung in ein Altersheim, Untermiete, Obdachlosigkeit usw.)
  • Bei Haustier: Tod, Einschläfern, Entlaufen usw.

Empfohlene Unterlagen: Diebstahlsanzeige, Verlustanzeige, KFZ-Abmeldungsbestätigung, Foto – je nach Situation. Bei „billigen“ Gegenständen sind normalerweise keine Unterlagen erforderlich.

Tipp: Möglicherweise ist das „Verschwinden“ durch die Versicherung gedeckt und du bekommst Geld. Im Zweifelsfall schick daher lieber eine Schadensmeldung statt einer Kündigung. Wenn die Versicherung durch die Schadensmeldung erfährt, dass das versicherte Objekt „weg“ ist, sollte sie die Kündigung automatisch durchführen.

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn die selbe Sache mehrfach versichert ist, kannst du die später abgeschlossene Versicherung kündigen. Die Kündigung tritt allerdings erst am Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) in Kraft.

Empfohlene Unterlagen: Polizze der älteren Versicherung

Gesetz: § 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Auch wenn du eigentlich momentan nicht kündigen darfst, kannst du es trotzdem versuchen. Du hast zwei realistische Chancen:

  • Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt dich „einfach so“ gehen. Tipp: Gib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
  • Schlamperei: Wenn die Versicherung deine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t). Du kannst also darauf „hoffen“, dass die Versicherung deine Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, kannst du über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.

Unterm Strich: Wenn du kündigen willst, probier’s einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)

Und falls die Versicherung die Kündigung abweist, kannst du es ja noch einmal versuchen…

Rechtsschutz
Sparte der Versicherung

Für die Kündigung müssen vier Bedingungen zutreffen:

  1. Das in der Polizze als „Versicherungsende“ angeführte Datum ist bereits überschritten.
  2. Du hast von der Versicherung keine Mitteilung bekommen, dass sich der Vertrag jetzt verlängern wird.
  3. Du bist eine Privatperson („Verbraucher“).
  4. Du hast die Prämie nicht aktiv eingezahlt (d.h. die Versicherung hat sie abgebucht).

Wenn alle diese vier Bedingungen erfüllt sind, kannst du jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt dann sogar rückwirkend zum ursprünglichen Versicherungsende. Die Versicherung muss dir alle seither abgebuchten Prämien komplett zurückzahlen.

Gesetz: § 6 Abs. (1) Ziffer 2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Als Privatperson („Verbraucher“) kannst du ab dem 3. Jahr zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) kündigen, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist.

Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2018:

  • Wenn du bis 23.3.2021 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2021 beendet.
  • Wenn du bis 23.3.2022 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2022 beendet, usw.

Gesetz: § 8 Abs. (3) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Nach einem Schadensfall kannst du kündigen, wenn die Versicherung die Deckung ablehnt und dabei einen Fehler gemacht hat (Details: siehe ARB). Du hast dafür einen Monat Zeit.

Grundlage: Artikel 15 Punkt 3.1. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2015)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Wenn die selbe Sache mehrfach versichert ist, kannst du die später abgeschlossene Versicherung kündigen. Die Kündigung tritt allerdings erst am Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) in Kraft.

Empfohlene Unterlagen: Polizze der älteren Versicherung

Gesetz: § 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Bei „Verschwinden“ des Fahrzeugs (durch Verkauf, Verschenken, Abmeldung, Diebstahl usw.) kannst du kündigen.

  • Falls du ein neues Fahrzeug („Folgefahrzeug“) hast, musst du innerhalb von einem Monat kündigen, sonst geht die Versicherung automatisch auf dieses Folgefahrzeug über.
  • Falls du kein Folgefahrzeug hast, kannst du natürlich jederzeit kündigen.

Empfohlene Unterlagen: Abmeldungsbestätigung

Grundlage: Artikel 17 Punkt 6.1 und 6.2. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2015)

Wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, können die Nachkommen die Versicherung sofort kündigen. In der Sprache der Versicherungen heißt das „Risikowegfall“ bzw. „Wegfall des versicherten Interesses“.

Empfohlene Unterlagen: Sterbeurkunde

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Auch wenn du eigentlich momentan nicht kündigen darfst, kannst du es trotzdem versuchen. Du hast zwei realistische Chancen:

  • Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt dich „einfach so“ gehen. Tipp: Gib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
  • Schlamperei: Wenn die Versicherung deine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t). Du kannst also darauf „hoffen“, dass die Versicherung deine Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, kannst du über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.

Unterm Strich: Wenn du kündigen willst, probier’s einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)

Und falls die Versicherung die Kündigung abweist, kannst du es ja noch einmal versuchen…

Eigenheimversicherung / Gebäudeversicherung
Sparte der Versicherung
Das ist die Versicherung für die Immobilie, also sozusagen die Mauern. Sie enthält meist auch Grundstückshaftpflicht.
Falls du einen Kredit hast (oder hattest), kann es sein, dass die Versicherung an die Bank verpfändet („vinkuliert“) ist. In diesem Fall musst du vorher die Bank kontaktieren für die Freigabe („Devinkulierung“).

Für die Kündigung müssen vier Bedingungen zutreffen:

  1. Das in der Polizze als „Versicherungsende“ angeführte Datum ist bereits überschritten.
  2. Du hast von der Versicherung keine Mitteilung bekommen, dass sich der Vertrag jetzt verlängern wird.
  3. Du bist eine Privatperson („Verbraucher“).
  4. Du hast die Prämie nicht aktiv eingezahlt (d.h. die Versicherung hat sie abgebucht).

Wenn alle diese vier Bedingungen erfüllt sind, kannst du jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt dann sogar rückwirkend zum ursprünglichen Versicherungsende. Die Versicherung muss dir alle seither abgebuchten Prämien komplett zurückzahlen.

Gesetz: § 6 Abs. (1) Ziffer 2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Als Privatperson („Verbraucher“) kannst du ab dem 3. Jahr zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) kündigen, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist.

Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2018:

  • Wenn du bis 23.3.2021 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2021 beendet.
  • Wenn du bis 23.3.2022 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2022 beendet, usw.

Gesetz: § 8 Abs. (3) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Wenn du die versicherte Sache verkaufst (oder verschenkst), geht die Versicherung auf den Käufer über! Als Käufer kannst du einen Monat lang kündigen; die Frist beginnt aber erst zu laufen, sobald du erfährst, dass überhaupt eine Versicherung existiert.

Tipp: Falls die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bereits vom Verkäufer bezahlt ist, solltest du nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern erst zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“). Abschicken musst du die Kündigung trotzdem innerhalb eines Monats.

Empfohlene Unterlagen: Kaufvertrag oder (bei Immobilien) Grundbuchauszug

Gesetz: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Nach einem Feuerschaden kannst du einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).

Gesetz: § 96 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Haftpflicht-Schadensfall bedeutet, dass jemand anderer einen Schaden erlitten hat, an dem du Schuld bist, und deine Versicherung diesen Schaden ersetzt. Nachdem deine Versicherung den Fall anerkennt (oder ablehnt) kannst du einen Monat lang kündigen.

Tipp für KFZ-Haftpflicht: Achte darauf, dass deine neue Versicherung eine „Versicherungsbestätigung“ bei der Zulassungsstelle hinterlegt.

Gesetz: § 158 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Nach einem Schadensfall kannst du einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).

Grundlage: Artikel 11 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2012)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Wenn das versicherte Objekt sozusagen verschwindet, kannst du sofort kündigen. Beispiele für einen solchen „Wegfall des versicherten Interesses“:

  • Diebstahl, Raub, Verlust, Zerstörung usw.
  • Bei KFZ außerdem: Abmeldung
  • Bei Haus: Abriss oder Totalschaden durch Brand, Murenabgang, Erdbeben usw.
  • Bei Haushaltsversicherung: Auflösung des Haushalts (Übersiedlung in ein Altersheim, Untermiete, Obdachlosigkeit usw.)
  • Bei Haustier: Tod, Einschläfern, Entlaufen usw.

Empfohlene Unterlagen: Diebstahlsanzeige, Verlustanzeige, KFZ-Abmeldungsbestätigung, Foto – je nach Situation. Bei „billigen“ Gegenständen sind normalerweise keine Unterlagen erforderlich.

Tipp: Möglicherweise ist das „Verschwinden“ durch die Versicherung gedeckt und du bekommst Geld. Im Zweifelsfall schick daher lieber eine Schadensmeldung statt einer Kündigung. Wenn die Versicherung durch die Schadensmeldung erfährt, dass das versicherte Objekt „weg“ ist, sollte sie die Kündigung automatisch durchführen.

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn die selbe Sache mehrfach versichert ist, kannst du die später abgeschlossene Versicherung kündigen. Die Kündigung tritt allerdings erst am Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) in Kraft.

Empfohlene Unterlagen: Polizze der älteren Versicherung

Gesetz: § 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Auch wenn du eigentlich momentan nicht kündigen darfst, kannst du es trotzdem versuchen. Du hast zwei realistische Chancen:

  • Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt dich „einfach so“ gehen. Tipp: Gib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
  • Schlamperei: Wenn die Versicherung deine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t). Du kannst also darauf „hoffen“, dass die Versicherung deine Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, kannst du über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.

Unterm Strich: Wenn du kündigen willst, probier’s einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)

Und falls die Versicherung die Kündigung abweist, kannst du es ja noch einmal versuchen…

Haushaltsversicherung
Sparte der Versicherung
Das ist die Versicherung für den Wohnungs-Inhalt, also sozusagen die Einrichtung. Sie enthält meist auch Privat-Haftpflicht.

Wenn du übersiedelst, kannst du die Haushaltsversicherung kündigen – allerdings nur im Vorhinein. Somit:

  • Wenn du noch nicht übersiedelt bist, schick die Kündigung jetzt ab und schreib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ dazu: „Tag der Übersiedlung: ...“
  • Wenn du schon übersiedelt bist, aber noch keine Meldebestätigung für die neue Adresse hast: Schick die Kündigung jetzt ab, gib aber noch deine alte Adresse an. (Die Versicherung kann ja nicht wissen, ob du tatsächlich schon übersiedelt bist oder nicht.)
  • Wenn du schon übersiedelt bist und schon eine Meldebestätigung hast: Schick die Kündigung einfach ab. Manche Versicherungen drücken ein Auge zu und akzeptieren die Kündigung auch im Nachhinein.

Grundlage: Artikel 3 Punkt 6. Allgemeine Bedingungen Haushaltsversicherung (ABH 2001)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Wenn die selbe Sache mehrfach versichert ist, kannst du die später abgeschlossene Versicherung kündigen. Die Kündigung tritt allerdings erst am Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) in Kraft.

Empfohlene Unterlagen: Polizze der älteren Versicherung

Gesetz: § 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Für die Kündigung müssen vier Bedingungen zutreffen:

  1. Das in der Polizze als „Versicherungsende“ angeführte Datum ist bereits überschritten.
  2. Du hast von der Versicherung keine Mitteilung bekommen, dass sich der Vertrag jetzt verlängern wird.
  3. Du bist eine Privatperson („Verbraucher“).
  4. Du hast die Prämie nicht aktiv eingezahlt (d.h. die Versicherung hat sie abgebucht).

Wenn alle diese vier Bedingungen erfüllt sind, kannst du jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt dann sogar rückwirkend zum ursprünglichen Versicherungsende. Die Versicherung muss dir alle seither abgebuchten Prämien komplett zurückzahlen.

Gesetz: § 6 Abs. (1) Ziffer 2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Als Privatperson („Verbraucher“) kannst du ab dem 3. Jahr zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) kündigen, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist.

Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2018:

  • Wenn du bis 23.3.2021 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2021 beendet.
  • Wenn du bis 23.3.2022 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2022 beendet, usw.

Gesetz: § 8 Abs. (3) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Nach einem Feuerschaden kannst du einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).

Gesetz: § 96 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Haftpflicht-Schadensfall bedeutet, dass jemand anderer einen Schaden erlitten hat, an dem du Schuld bist, und deine Versicherung diesen Schaden ersetzt. Nachdem deine Versicherung den Fall anerkennt (oder ablehnt) kannst du einen Monat lang kündigen.

Tipp für KFZ-Haftpflicht: Achte darauf, dass deine neue Versicherung eine „Versicherungsbestätigung“ bei der Zulassungsstelle hinterlegt.

Gesetz: § 158 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Nach einem Schadensfall kannst du einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).

Grundlage: Artikel 11 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2012)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Wenn das versicherte Objekt sozusagen verschwindet, kannst du sofort kündigen. Beispiele für einen solchen „Wegfall des versicherten Interesses“:

  • Diebstahl, Raub, Verlust, Zerstörung usw.
  • Bei KFZ außerdem: Abmeldung
  • Bei Haus: Abriss oder Totalschaden durch Brand, Murenabgang, Erdbeben usw.
  • Bei Haushaltsversicherung: Auflösung des Haushalts (Übersiedlung in ein Altersheim, Untermiete, Obdachlosigkeit usw.)
  • Bei Haustier: Tod, Einschläfern, Entlaufen usw.

Empfohlene Unterlagen: Diebstahlsanzeige, Verlustanzeige, KFZ-Abmeldungsbestätigung, Foto – je nach Situation. Bei „billigen“ Gegenständen sind normalerweise keine Unterlagen erforderlich.

Tipp: Möglicherweise ist das „Verschwinden“ durch die Versicherung gedeckt und du bekommst Geld. Im Zweifelsfall schick daher lieber eine Schadensmeldung statt einer Kündigung. Wenn die Versicherung durch die Schadensmeldung erfährt, dass das versicherte Objekt „weg“ ist, sollte sie die Kündigung automatisch durchführen.

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn du die versicherte Sache verkaufst (oder verschenkst), geht die Versicherung auf den Käufer über! Als Käufer kannst du einen Monat lang kündigen; die Frist beginnt aber erst zu laufen, sobald du erfährst, dass überhaupt eine Versicherung existiert.

Tipp: Falls die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bereits vom Verkäufer bezahlt ist, solltest du nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern erst zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“). Abschicken musst du die Kündigung trotzdem innerhalb eines Monats.

Empfohlene Unterlagen: Kaufvertrag oder (bei Immobilien) Grundbuchauszug

Gesetz: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, können die Nachkommen die Versicherung sofort kündigen. In der Sprache der Versicherungen heißt das „Risikowegfall“ bzw. „Wegfall des versicherten Interesses“.

Empfohlene Unterlagen: Sterbeurkunde

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Auch wenn du eigentlich momentan nicht kündigen darfst, kannst du es trotzdem versuchen. Du hast zwei realistische Chancen:

  • Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt dich „einfach so“ gehen. Tipp: Gib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
  • Schlamperei: Wenn die Versicherung deine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t). Du kannst also darauf „hoffen“, dass die Versicherung deine Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, kannst du über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.

Unterm Strich: Wenn du kündigen willst, probier’s einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)

Und falls die Versicherung die Kündigung abweist, kannst du es ja noch einmal versuchen…

Unfallversicherung
Sparte der Versicherung
Falls du einen Kredit hast (oder hattest), kann es sein, dass die Unfallversicherung an die Bank verpfändet („vinkuliert“) ist. In diesem Fall musst du vor der Kündigung die Bank kontaktieren für die Freigabe („Devinkulierung“).

Für die Kündigung müssen vier Bedingungen zutreffen:

  1. Das in der Polizze als „Versicherungsende“ angeführte Datum ist bereits überschritten.
  2. Du hast von der Versicherung keine Mitteilung bekommen, dass sich der Vertrag jetzt verlängern wird.
  3. Du bist eine Privatperson („Verbraucher“).
  4. Du hast die Prämie nicht aktiv eingezahlt (d.h. die Versicherung hat sie abgebucht).

Wenn alle diese vier Bedingungen erfüllt sind, kannst du jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt dann sogar rückwirkend zum ursprünglichen Versicherungsende. Die Versicherung muss dir alle seither abgebuchten Prämien komplett zurückzahlen.

Gesetz: § 6 Abs. (1) Ziffer 2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Als Privatperson („Verbraucher“) kannst du ab dem 3. Jahr zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) kündigen, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist.

Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2018:

  • Wenn du bis 23.3.2021 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2021 beendet.
  • Wenn du bis 23.3.2022 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2022 beendet, usw.

Gesetz: § 8 Abs. (3) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Nach einem Unfall kannst du einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Anspruch anerkennt (oder ablehnt).

Grundlage: Artikel 12 Punkt 2. Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2022)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Wenn das versicherte Objekt sozusagen verschwindet, kannst du sofort kündigen. Beispiele für einen solchen „Wegfall des versicherten Interesses“:

  • Diebstahl, Raub, Verlust, Zerstörung usw.
  • Bei KFZ außerdem: Abmeldung
  • Bei Haus: Abriss oder Totalschaden durch Brand, Murenabgang, Erdbeben usw.
  • Bei Haushaltsversicherung: Auflösung des Haushalts (Übersiedlung in ein Altersheim, Untermiete, Obdachlosigkeit usw.)
  • Bei Haustier: Tod, Einschläfern, Entlaufen usw.

Empfohlene Unterlagen: Diebstahlsanzeige, Verlustanzeige, KFZ-Abmeldungsbestätigung, Foto – je nach Situation. Bei „billigen“ Gegenständen sind normalerweise keine Unterlagen erforderlich.

Tipp: Möglicherweise ist das „Verschwinden“ durch die Versicherung gedeckt und du bekommst Geld. Im Zweifelsfall schick daher lieber eine Schadensmeldung statt einer Kündigung. Wenn die Versicherung durch die Schadensmeldung erfährt, dass das versicherte Objekt „weg“ ist, sollte sie die Kündigung automatisch durchführen.

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, können die Nachkommen die Versicherung sofort kündigen. In der Sprache der Versicherungen heißt das „Risikowegfall“ bzw. „Wegfall des versicherten Interesses“.

Empfohlene Unterlagen: Sterbeurkunde

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Auch wenn du eigentlich momentan nicht kündigen darfst, kannst du es trotzdem versuchen. Du hast zwei realistische Chancen:

  • Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt dich „einfach so“ gehen. Tipp: Gib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
  • Schlamperei: Wenn die Versicherung deine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t). Du kannst also darauf „hoffen“, dass die Versicherung deine Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, kannst du über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.

Unterm Strich: Wenn du kündigen willst, probier’s einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)

Und falls die Versicherung die Kündigung abweist, kannst du es ja noch einmal versuchen…

Ablebensversicherung
Sparte der Versicherung
  • Eine Kündigung ist jederzeit möglich und tritt spätestens nach drei Monaten am Monatsletzten in Kraft. (Grundlage: Punkt 8.1 Versicherungsbedingungen der Er- und Ablebensversicherung).
  • Falls der Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) während dieser Frist liegt, muss die Versicherung die Kündigung schon zum Jahrestag akzeptieren.

Gesetz: § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Lebensversicherung / Pensionsversicherung
Sparte der Versicherung
Falls du einen Kredit hast (oder hattest), kann es sein, dass die Lebensversicherung an die Bank verpfändet („vinkuliert“) ist. In diesem Fall musst du vor der Kündigung die Bank kontaktieren für die Freigabe („Devinkulierung“).

Wenn die Versicherung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (z.B. Begräbniskostenversicherung), kannst du ab dem 3. Jahr zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt meistens drei Monate, manchmal auch nur einen Monat.

Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2018.
  • Wenn du bis 23.1.2021 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2021 beendet.
  • Wenn du bis 23.1.2022 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2022 beendet, usw.

Gesetz: § 8 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Du kannst eine Lebensversicherung „prämienfrei“ stellen, d.h. du musst dann keine Raten mehr einzahlen. Das bereits eingezahlte Geld bekommst du allerdings erst zum ursprünglich vereinbarten Ablaufdatum ausbezahlt.

Fristen:

  • Eine Prämienfreistellung ist jederzeit möglich und tritt spätestens nach drei Monaten am Monatsletzten in Kraft. (Grundlage: Punkt 9.1 Versicherungsbedingungen der Er- und Ablebensversicherung)
  • Falls der Jahrestag des Versicherungsbeginns während dieser Frist liegt, muss die Versicherung die Prämienfreistellung schon zum Jahrestag akzeptieren.

Andere Möglichkeit: Die meisten Versicherungen akzeptieren auch eine Prämienreduktion auf einen niedrigeren Betrag.

Gesetz: § 173 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Die meisten Versicherungen akzeptieren auch eine Senkung der monatlichen Raten („Prämienreduktion“). Das ist oft für beide Seiten der bessere Weg als eine vollständige Prämienfreistellung.

Bei einer Kündigung („Rückkauf“) bekommst du das bereits eingezahlte Geld zurück und musst keine weiteren Raten mehr einzahlen. Die Versicherung verlangt dafür aber hohe Gebühren, sodass du oft viel weniger herausbekommst, als du eingezahlt hast. Eine Prämienfreistellung (oder Prämienreduktion) ist daher fast immer besser als ein Rückkauf. Nur wenn du das Geld jetzt unbedingt brauchst (und sonst einen Kredit aufnehmen würdest), könnte ein Rückkauf sinnvoll sein oder die Abtretung der Lebensversicherung an die Bank („Vinkulierung“) – je nach Einzelfall. Um herauszufinden, wie viel du tatsächlich herausbekommen würdest, reicht eine kurze E-Mail an deine Versicherung: „Bitte teilen Sie mir den aktuellen Rückkaufwert meiner Lebensversicherung mit.“

Eine „Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge“ kannst du erst nach 10 Jahren kündigen.

Fristen:

  • Eine Kündigung ist jederzeit möglich und tritt spätestens nach drei Monaten am Monatsletzten in Kraft. (Grundlage: Punkt 8.1 Versicherungsbedingungen der Er- und Ablebensversicherung)
  • Falls der Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) während dieser Frist liegt, muss die Versicherung die Kündigung schon zum Jahrestag akzeptieren.

Gesetz: § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, können die Nachkommen die Versicherung sofort kündigen. In der Sprache der Versicherungen heißt das „Risikowegfall“ bzw. „Wegfall des versicherten Interesses“.

Empfohlene Unterlagen: Sterbeurkunde

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Krankenversicherung / Tagegeldversicherung
Sparte der Versicherung
Statt einer Kündigung hast du auch die Möglichkeit, die Versicherung für einen bestimmten Zeitraum ruhend zu stellen („Anwartschaftsversicherung“).

Jede Versicherung auf unbestimmte Zeit kannst du ab dem 3. Jahr zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt meistens drei Monate, manchmal auch nur einen Monat.

Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2018.
  • Wenn du bis 23.1.2021 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2021 beendet.
  • Wenn du bis 23.1.2022 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2022 beendet, usw.

Gesetz: § 8 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn die selbe Sache mehrfach versichert ist, kannst du die später abgeschlossene Versicherung kündigen. Die Kündigung tritt allerdings erst am Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) in Kraft.

Empfohlene Unterlagen: Polizze der älteren Versicherung

Gesetz: § 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, können die Nachkommen die Versicherung sofort kündigen. In der Sprache der Versicherungen heißt das „Risikowegfall“ bzw. „Wegfall des versicherten Interesses“.

Empfohlene Unterlagen: Sterbeurkunde

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Auch wenn du eigentlich momentan nicht kündigen darfst, kannst du es trotzdem versuchen. Du hast zwei realistische Chancen:

  • Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt dich „einfach so“ gehen. Tipp: Gib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
  • Schlamperei: Wenn die Versicherung deine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t). Du kannst also darauf „hoffen“, dass die Versicherung deine Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, kannst du über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.

Unterm Strich: Wenn du kündigen willst, probier’s einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)

Und falls die Versicherung die Kündigung abweist, kannst du es ja noch einmal versuchen…

Andere Sachversicherung (Brille, Handy, Hagelschaden usw.)
Sparte der Versicherung
  • Tipp für „billige“ Gegenstände: Wenn keine andere Kündigungsart passt, musst du das Ding halt einer Freundin „verkaufen“ – dann geht „Besitzwechselkündigung“.
  • Brillenversicherung und Elektronikversicherung stehen übrigens beim „Bund der Versicherten“ auf der Liste „Top Ten der unsinnigen Versicherungen“

Für die Kündigung müssen vier Bedingungen zutreffen:

  1. Das in der Polizze als „Versicherungsende“ angeführte Datum ist bereits überschritten.
  2. Du hast von der Versicherung keine Mitteilung bekommen, dass sich der Vertrag jetzt verlängern wird.
  3. Du bist eine Privatperson („Verbraucher“).
  4. Du hast die Prämie nicht aktiv eingezahlt (d.h. die Versicherung hat sie abgebucht).

Wenn alle diese vier Bedingungen erfüllt sind, kannst du jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt dann sogar rückwirkend zum ursprünglichen Versicherungsende. Die Versicherung muss dir alle seither abgebuchten Prämien komplett zurückzahlen.

Gesetz: § 6 Abs. (1) Ziffer 2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Als Privatperson („Verbraucher“) kannst du ab dem 3. Jahr zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) kündigen, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist.

Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2018:

  • Wenn du bis 23.3.2021 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2021 beendet.
  • Wenn du bis 23.3.2022 kündigst, ist die Versicherung mit 23.4.2022 beendet, usw.

Gesetz: § 8 Abs. (3) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Wenn du die versicherte Sache verkaufst (oder verschenkst), geht die Versicherung auf den Käufer über! Als Käufer kannst du einen Monat lang kündigen; die Frist beginnt aber erst zu laufen, sobald du erfährst, dass überhaupt eine Versicherung existiert.

Tipp: Falls die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bereits vom Verkäufer bezahlt ist, solltest du nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern erst zum Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“). Abschicken musst du die Kündigung trotzdem innerhalb eines Monats.

Empfohlene Unterlagen: Kaufvertrag oder (bei Immobilien) Grundbuchauszug

Gesetz: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Nach einem Schadensfall kannst du einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).

Grundlage: Artikel 11 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2012)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Wenn das versicherte Objekt sozusagen verschwindet, kannst du sofort kündigen. Beispiele für einen solchen „Wegfall des versicherten Interesses“:

  • Diebstahl, Raub, Verlust, Zerstörung usw.
  • Bei KFZ außerdem: Abmeldung
  • Bei Haus: Abriss oder Totalschaden durch Brand, Murenabgang, Erdbeben usw.
  • Bei Haushaltsversicherung: Auflösung des Haushalts (Übersiedlung in ein Altersheim, Untermiete, Obdachlosigkeit usw.)
  • Bei Haustier: Tod, Einschläfern, Entlaufen usw.

Empfohlene Unterlagen: Diebstahlsanzeige, Verlustanzeige, KFZ-Abmeldungsbestätigung, Foto – je nach Situation. Bei „billigen“ Gegenständen sind normalerweise keine Unterlagen erforderlich.

Tipp: Möglicherweise ist das „Verschwinden“ durch die Versicherung gedeckt und du bekommst Geld. Im Zweifelsfall schick daher lieber eine Schadensmeldung statt einer Kündigung. Wenn die Versicherung durch die Schadensmeldung erfährt, dass das versicherte Objekt „weg“ ist, sollte sie die Kündigung automatisch durchführen.

Gesetz: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Wenn die selbe Sache mehrfach versichert ist, kannst du die später abgeschlossene Versicherung kündigen. Die Kündigung tritt allerdings erst am Jahrestag des Versicherungsbeginns („Hauptfälligkeit“) in Kraft.

Empfohlene Unterlagen: Polizze der älteren Versicherung

Gesetz: § 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Nach einem Feuerschaden kannst du einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).

Gesetz: § 96 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Nach einem Hagelschaden kannst du kündigen.

Gesetz: § 113 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.

Auch wenn du eigentlich momentan nicht kündigen darfst, kannst du es trotzdem versuchen. Du hast zwei realistische Chancen:

  • Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt dich „einfach so“ gehen. Tipp: Gib bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
  • Schlamperei: Wenn die Versicherung deine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t). Du kannst also darauf „hoffen“, dass die Versicherung deine Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, kannst du über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.

Unterm Strich: Wenn du kündigen willst, probier’s einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)

Und falls die Versicherung die Kündigung abweist, kannst du es ja noch einmal versuchen…

Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist oft ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ versuchen manche Versicherungen bei einer Kündigung zurückzufordern. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon mehrmals entschieden, dass das in vielen Fällen unzulässig ist (Urteil 7 Ob 266/09g vom 21.04.2010 und 7 Ob 156/20x vom 25.11.2020). Tipps:
  • Wenn dir die Versicherung einreden will, dass ihre Rückforderung ganz sicher erlaubt ist, glaub ihr das nicht und geh damit zur Schlichtungsstelle.
  • Falls du zu einer anderen Versicherung wechselst, ist es üblich, dass dir die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
  • Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, wie viele Jahre die Versicherung noch gelaufen wäre – ungefährer Richtwert: eine halbe Jahresprämie.
Andere Versicherung
Sparte der Versicherung

Gegebenenfalls kannst du nähere Angaben zur Kündigungsart (z.B. Paragraf) bei „Zusätzliche Anmerkungen“ dazuschreiben.

Wenn möglich, gib deine Vertrags-/Kunden-/Mitgliedsnummer (oder Ähnliches) an. Dadurch kann deine Kündigung schneller bearbeitet werden und es kann keine Verwechslung passieren.
Wenn du die Nummer nicht weißt, gilt die Kündigung natürlich trotzdem.
Siehe auch: Mythos: Eine Kündigung muss unbedingt meine Kundennummer enthalten
Ich kündige
Ich kündige Folgendes
Zeitpunkt
  • „Sofort“ bedeutet „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Vorteil dieser Formulierung: Du kündigst schnellstmöglich, musst aber nicht selber nachschauen, wann der Vertrag genau ausläuft.
  • Bei „Später“ kannst du ein Datum eingeben oder eine Beschreibung, z.B. „Am Ende der Gratis-Testphase“. Selbst wenn du ein zu frühes Datum angibst, muss es der Empfänger als Kündigung zum nächstmöglichen Datum akzeptieren; siehe auch: Mythos: Für eine Kündigung muss ich das Beendigungsdatum ganz genau wissen
Bei einem Konto außerhalb der Euro-Zone schreib den BIC ins Feld „Zusätzliche Anmerkungen“
Du kannst ein Dokument mitschicken, wenn es für die Kündigung erforderlich ist. Beispiele:
  • Wenn du für jemand Verstorbenen kündigst: Sterbeurkunde
  • Wenn du für jemand anderen kündigst: Vollmacht
  • Wenn sich dein Name geändert hat: Heiratsurkunde oder Ähnliches

  • Erlaubte Dateitypen: pdf, jpg, png
  • Maximale Größe aller mitgeschickten Dateien insgesamt: ca. 15 MB
Hier kannst du z.B. eintragen, warum du kündigst.
Name und Adresse
Person, auf die der Vertrag bei „Barmenia“ läuft
Person, an die „Barmenia“ antworten soll
  • Gib bitte eine E-Mail-Adresse an, die du in den nächsten Wochen regelmäßig abrufen kannst. Das ist wichtig, damit du den Fall gleich an die Schlichtungsstelle übergeben kannst, falls „Barmenia“ Probleme macht.
  • Damit du später bei „Meine Daten“ alle Unterlagen/Beweismittel zu dieser Kündigung herunterladen kannst, benötigst du Zugriff auf diese E-Mail-Adresse.
Unterschreiben am Bildschirm (mit Stift/Finger)
Klick dieses Kästchen an, …
  • … wenn du oben eine Datei hochgeladen hast, in der die Unterschrift der anderen Person enthalten ist
  • … oder wenn du nach einem Todesfall oben die Sterbeurkunde hochgeladen hast.
Unterschreiben mit ID Austria (Handy-Signatur)
Die ID Austria (früher: „Handy-Signatur“) ist ein amtlicher elektronischer Ausweis der Republik Österreich. Nach der Aktivierung kannst du Dokumente elektronisch unterschreiben. Mehr Infos & Registrierung: www.id-austria.gv.at
Datenübertragung zu A-Trust
Beim Starten der ID Austria wird das erzeugte Kündigungsschreiben (PDF) im Hintergrund an die Firma A-Trust (=Betreiber der ID Austria) übertragen. Die Verbindung ist verschlüsselt über SSL.
Kündigungs-E-Mail ansehen und CC hinzufügen
Kündigungs-E-Mail
Von

Technisches Detail: Deine E-Mail-Adresse wird nicht als From: eingetragen, sondern als Reply-To:, sodass Antworten direkt zu dir kommen. Siehe auch Wer scheint bei der E-Mail als Absender auf: Ich oder Online-Kündigen?

Vorname Nachname <>
An
<portale@barmenia.de>
Betreff
Kündigung Barmenia: Vorname Nachname

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei sende ich Ihnen: Kündigung als PDF
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname

Haftungsausschluss: Online-Kündigen ist kostenlos und übernimmt daher keinerlei Haftung; auch nicht dafür, dass „Barmenia“ deine Kündigung akzeptiert.

Datenschutz: Deine eingegebenen Daten werden 36 Monate lang gespeichert, damit du bei Problemen mit „Barmenia“ Beweismittel in der Hand hast. Du kannst sie aber jederzeit im Menüpunkt „Meine Daten“ löschen. Volle Datenschutzerklärung

Vorschau

Kündigung

An

Barmenia
https://www.barmenia.de/
<portale@barmenia.de>

Von
Vorname Nachname
Straße
PLZ Ort
Österreich
<>
Polizzennummer
Ich kündige Folgendes
Oben genannte Polizzennummer
Zeitpunkt
Sofort (d.h. zum nächstmöglichen Zeitpunkt)
Falls an diesem Zeitpunkt die Kündigung nicht möglich sein sollte, gilt sie automatisch zum nächsten möglichen Zeitpunkt (OGH-Urteile 7Ob210/03p und 7Ob272/04g).
Kündigungsart (unverbindliche Information)
Guthaben überweisen
Bitte überweisen Sie das Guthaben auf mein Bankkonto:
IBAN:
Bestätigung
Bitte teilen Sie mir mit, wann die Kündigung genau wirksam wird.
Bitte antworten Sie an
<>
Anmerkungen
Beilagen
Erstellt am
10.12.2024 um 16:01:33 Uhr
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname
Medienberichte über Online-Kündigen:

Benutzer-Rückmeldungen

Ich kündige immer mit online kündigen, geht immer total problemlos
Thomas Egginger, 4192 Schenkenfelden,
⭐⭐⭐⭐⭐ Extrem toller Service!!! All meine Kündigungen haben hervorragend geklappt, was mir eine Spende wert ist!!!
Manda Baotic, 5061 Elsbethen,
Wieso habe ich diese Website erst jetzt gefunden? Was für eine sensationelle Unterstützung für uns Verbraucher! Habe schon gespendet und werde das auch weiterhin immer wieder mal machen. Herzlichsten Dank von mir.
Andreas Sudowe, 1110 Wien,
Genial. Danke. Die sinnvollste Seite im www. Funktioniert super.
Thomas Sturm, 6425 Haiming,
Tolles rundum Service. Speziell die Erinnerungen und möglichen Eskalationen unter Einbindung der RTR sind ein gutes Service. Rechtssicherheit im Komfortmodus. Wenn Kritik geübt werden kann, dann lediglich am Grafikdesign des Services - das könnte ein wenig ansprechender sein ;-)
Thomas Neuffer, 8020 Graz,
Absolut tolle Arbeitserleichterung! Sehr effektiv und immer am neusten Stand der Daten bei den jeweiligen Anbietern. Und wird überall anstandslos akzeptiert! DANKE dafür!
David Koppensteiner, 3500 Krems an der Donau,
Hat wieder mal super geklappt. Ich glaube, ist die 4te Kündigung über die Plattform und jedes Mal hat es ohne Probleme geklappt. Bin sehr zufrieden.
Michael Huber, 6700 Bludenz,
Ich habe nun schon einige Kündigungen über diese Plattform durchgeführt und es hat immer super funktioniert.
Ich schaue gar nicht mehr, ob und wie ich zu den meist sehr versteckten Kontaktdaten der Anbieter komme, sondern komme gleich hier her!
Spende ist bereits erfolgt! Super Service!
Martin Rattensberger, 8911 Admont,
⭐⭐⭐⭐⭐ Die beste online Kündigung. All meine Kündigungen haben hervorragend geklappt. Immer wieder gerne und das ist mir auch eine Spende wert. Kann ich ehrlich weiterempfehlen.
Christine Erath, 6829 Frastanz,
Ist die perfekte Art, Kündigungen vorzunehmen.
Johannes Scheidl, 2295 Oberweiden,
Diese Seite ist das beste, was das Netz zu bieten hat. danke!!!!!!!!!
Herbert Meissl, 8152 Söding St.Johann,
Toller Service – tolle und gut gemachte Service-Homepage, welche einem sehr einfach hilft, korrekt ein Abo etc. zu kündigen. Tadellos und super Handhabung. Mehrfach genutzt und immer wieder begeistert.
Sascha Hübsch, 4752 Riedau,
Absolut empfehlenswert, der beste Service dieser Art!
Martin Biechl, 6600 Reutte,
Online-Kündigen ist der Goldstandard, wenn es ums Kündigen von Verträgen geht! Weiter so!! Danke!!
Alexander Dum, 5431 Kuchl,
Der beste Kündigungsservice, den es gibt!! 👍
Silvia Groissböck, 3100 St. Pölten,
Großartige Seite, Usability + technische Umsetzung einfach erstklassig. Thomas Landauer hats drauf :) und sich jedenfalls eine Spende verdient!!
joachim szepannnek, 2521 Trumau,
Danke, die von dieser Seite aus erfolgte Kündigung wurde gleich angenommen und bestätigt. Zuvor wurde ich beim Versuch per email zu kündigen, auf die Notwendigkeit verwiesen, mich in deren System mit Zugangsdaten - die ich leider nicht verfügbar hatte - einzuloggen und in deren System nach deren Vorgaben zu kündigen.
Marion Wachter, 6800 Feldkirch,
Nutze es schon seit Jahren. Habe schon ca 15 Verträge gekündigt (Versicherung, Fitnessstudio, Handy usw). Hat alles wunderbar funktioniert! Großes Lob an das Team.
Mario Prutsch, 8200 Gleisdorf,
Vielen Dank, anfangs dachte ich, das wäre eine Seite zum Sammeln meiner Daten inklusive Unterschrift. Es hat aber alles sehr schnell funktioniert. 5 Sterne!
Uwe Knotzer, 5023 Salzburg,
Ich bin echt begeistert, dass es sowas gibt & jemand wirklich sich mit so einer Seite für den kleinen Mann einsetzt! Hab oft versucht, dass irgendwas seitens des Unternehmens geschieht, doch immer wieder nichts. Mit der Seite hier hatte ich einen kompetenten Partner, der mir immer den nächsten Schritt sagte, wie ich vorgehen müsste. Da spendet man gerne! Danke nochmal!
Edin Husovic, 5020 Salzburg,
Mittlerweile ist es schon so, dass ich mich vor jeder Anmeldung zuerst auf Online-Kündigen informiere, ob eine Kündigung möglich wäre ;-)
Yasin Aslan, 4050 Traun,
Während es bei Online-Portalen wie oesterreich.gv.at, wko.at und wien.gv.at immer wieder enorme Probleme gibt, funktioniert online-kuendigen.at einfach perfekt.
Thomas Erler, 1130 Wien,
Werter Herr Mag. Landauer!
Was sie mit Ihrem "Online-Kündigen" geschaffen haben ist: eine unglaublich großartige Seite.
Hatte mehrmals vergeblich versucht, das Abo zu kündigen, nun ging es innerhalb weniger Tage!
Das ist mir eine Spende wert und ich werde Sie natürlich auch weiterempfehlen.
Besten Dank und beste Grüße
Mag. Gerd Grünauer
Gerd Grünauer, 5071 Wals,
Sehr hilfreiche Seite!
Hat einwandfrei funktioniert und war in 5 Minuten erledigt! Rückmeldung des Empfängers, dass die Kündigung akzeptiert wurde, kam nach wenigen Minuten. Vielen Dank!
Martin Stampfer, 9800 Spittal an der Drau,
Geniale Idee perfekt umgesetzt. Toller Service!
Vera Hillmann, 2391 Wien,
Tolle SEITE!!!!!! HAB SIE ALL MEINEN LIEBEN WEITERGEGEBEN!!!! Danke, dass es euch gibt!!!!!
Petra Nikodym, 1190 Wien,
Herzlichen Dank für diesen Dienst! Ich war sehr froh darum, da ich sonst nicht wusste, wie man das Verhältnis beenden könnte. So kann ich unnötige Kosten einsparen. Hoffe, Sie haben weiterhin Erfolg damit. Es ist genial!
Freundliche Grüße
Manuel Sestito, 8634 Hombrechtikon (Schweiz),
Vielen vielen Dank Herr Landauer, für Ihre Mühe und diesen Service!
Funktioniert einwandfrei und ist eine der besten Services, die im Netz zu finden ist!!! Sogar eine nicht eingetragene Firma wurde sehr rasch zu dem System hinzugefügt.
Florian Brunner, 1100 Wien,
Herzlichen Dank für die Möglichkeit, ganz einfach zu kündigen und auch Ihre perfekte Betreuung. LG Christian
Christian Radhuber, 6383 Erpfendorf,
Die Website online-kuendigen.at ist eine der wichtigsten Seiten im Netz und ein Paradebeispiel für gelungene Digitalisierung.
Martin Schlagnitweit, 4020 Linz,