Angaben zur Kündigung
Sparte der Versicherung
Privat-Rechtsschutz
Ablebensversicherung
Hagelversicherung
Andere Sachversicherung (Fahrrad, Haustier, Handy usw.)
Andere Versicherung:
Falls Sie mehrere Versicherungen kündigen möchten, schicken Sie für jede eine eigene Kündigung.
Kündigungsmöglichkeiten für
Prämienerhöhung
Wenn die Versicherung teurer wird, können Sie kündigen (auch wenn es nur eine Indexanpassung ist). Sie haben dafür einen Monat Zeit, nachdem Ihnen die Versicherung die Prämienerhöhung mitgeteilt hat. Die Versicherung endet dann am Monatsletzten.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihre neue Versicherung eine „Versicherungsbestätigung“ bei der Zulassungsstelle hinterlegt.
Grundlage: § 14a Abs. (1) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) Link
Wohnungswechsel (Vor der Übersiedlung kündigen!)
Wenn Sie übersiedeln, können Sie die Haushaltsversicherung kündigen – allerdings nur im Vorhinein. (Ob die Übersiedlung tatsächlich schon stattgefunden hat oder nicht, wird in der Praxis am Datum der Meldebestätigung (Meldezettel) festgemacht.) Manche Versicherungen drücken aber ein Auge zu und akzeptieren die Kündigung auch im Nachhinein.
Empfohlene Unterlagen: Meldebestätigung nachschicken, sobald Sie anmelden waren
Grundlage: Artikel 3 Punkt 6. Allgemeine Bedingungen Haushaltsversicherung (ABH) Link
Zwei Versicherungen im selben Haushalt („Doppelversicherung“)
Wenn es in Ihrem Haushalt mehrere Haushaltsversicherungen gibt, können Sie die später abgeschlossene Versicherung kündigen. Die Kündigung tritt allerdings erst am Jahrestag des Versicherungsbeginns in Kraft.
Zu einer solchen „Doppelversicherung“ kann es kommen, wenn Sie mit einer Person zusammenziehen, die schon eine Haushaltsversicherung hat.
Empfohlene Unterlagen: Polizze der älteren Versicherung
Grundlage: § 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Versicherungsende überschritten („Stillschweigende Verlängerung“)
Für die Kündigung müssen vier Bedingungen zutreffen:
Das in der Polizze als „Versicherungsende“ angeführte Datum ist bereits überschritten.
Die Versicherung hat Ihnen keine Mitteilung geschickt, dass sich der Vertrag jetzt verlängern wird.
Sie sind eine Privatperson („Verbraucher“).
Die Versicherung hat die Prämie automatisch abgebucht (d.h. Sie haben nicht aktiv etwas eingezahlt).
Wenn
alle diese vier Bedingungen erfüllt sind, können Sie jederzeit kündigen. Die Kündigung gilt dann sogar
rückwirkend zum ursprünglichen Versicherungsende. Die seither abgebuchte Prämie bekommen Sie vollständig zurück.
Grundlage: § 6 Abs. (1) Ziffer 2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Link
Jährlich („Ablaufkündigung“)
Die Versicherung läuft immer ein Jahr und verlängert sich dann um ein weiteres Jahr. Der Versicherungsbeginn ist immer der Tag der Zulassung des Fahrzeuges (steht am Zulassungsschein: „Zugelassen“, Buchstabe I). Der entscheidende Kündigungstermin ist der nächste Monatserste, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist.
Beispiele:
Fahrzeug-Anmeldung am 1. September => Sie müssen bis spätestens 31. Juli kündigen; die Versicherung ist dann mit Ende August beendet.
Fahrzeug-Anmeldung am 2. September => Sie müssen bis spätestens 31. August kündigen; die Versicherung ist dann mit Ende September beendet.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihre neue Versicherung eine „Versicherungsbestätigung“ bei der Zulassungsstelle hinterlegt.
Grundlage: § 14 Abs. (2) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) Link
Jährlich ab dem 3. Jahr („Ablaufkündigung“)
Wenn die Versicherung auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (z.B. Begräbniskostenversicherung), können Sie ab dem 3. Jahr zum Jahrestag kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt meistens drei Monate, manchmal auch nur einen Monat.
Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2016.
Wenn Sie bis 23.1.2019 kündigen, ist die Versicherung mit 23.4.2019 beendet.
Wenn Sie bis 23.1.2020 kündigen, ist die Versicherung mit 23.4.2020 beendet, usw.
Grundlage: § 8 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Jährlich ab dem 3. Jahr („Ablaufkündigung“)
Jede Versicherung auf unbestimmte Zeit können Sie ab dem 3. Jahr zum Jahrestag kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt meistens drei Monate, manchmal auch nur einen Monat.
Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2016.
Wenn Sie bis 23.1.2019 kündigen, ist die Versicherung mit 23.4.2019 beendet.
Wenn Sie bis 23.1.2020 kündigen, ist die Versicherung mit 23.4.2020 beendet, usw.
Grundlage: § 8 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Jährlich ab dem 3. Jahr („Ablaufkündigung“)
Als Privatperson („Verbraucher“) können Sie ab dem 3. Jahr zum Jahrestag kündigen, mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist.
Beispiel: Beginn der Versicherung am 23.4.2016:
Wenn Sie bis 23.3.2019 kündigen, ist die Versicherung mit 23.4.2019 beendet.
Wenn Sie bis 23.3.2020 kündigen, ist die Versicherung mit 23.4.2020 beendet, usw.
Grundlage: § 8 Abs. (3) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Kündigung
Eine Kündigung ist jederzeit möglich und tritt am Monatsletzten nach drei Monaten in Kraft. (Grundlage: Punkt 8.1
Versicherungsbedingungen der Er- und Ablebensversicherung ). Falls der Jahrestag des Versicherungsbeginns während dieser Frist liegt, muss die Versicherung die Kündigung schon zum Jahrestag akzeptieren.
Grundlage: § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Verkauf des Hauses („Besitzwechselkündigung“)
Bei Verkauf (oder Verschenken) einer Immobilie geht die Versicherung auf den Käufer über! Als Käufer können Sie einen Monat lang kündigen, und zwar ab Zustellung des Grundbuchbeschlusses.
Falls die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bereits vom Verkäufer bezahlt ist, könnten Sie auch erst zum Jahrestag des Versicherungsbeginns kündigen.
Aussprechen müssen Sie die Kündigung trotzdem innerhalb eines Monats.
Empfohlene Unterlagen: Grundbuchauszug
Grundlage: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Verkauf („Besitzwechselkündigung“)
Wenn Sie die versicherte Sache verkaufen (oder verschenken), geht die Versicherung auf den Käufer über! Als Käufer können Sie dann einen Monat lang kündigen.
Falls die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bereits vom Verkäufer bezahlt ist, könnten Sie auch erst zum Jahrestag des Versicherungsbeginns kündigen.
Aussprechen müssen Sie die Kündigung trotzdem innerhalb eines Monats.
Empfohlene Unterlagen: Kaufvertrag
Grundlage: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Verkauf des Fahrzeugs („Besitzwechselkündigung“)
Bei Verkauf (oder Verschenken) des Fahrzeugs können Sie kündigen.
Eine Abmeldung des KFZ bei einer Zulassungsstelle ist notwendig, damit es dann für den Käufer angemeldet werden kann. Tipp: Die Person, die das Fahrzeug
ab meldet (Verkäufer oder Käufer), sollte auch gleich die Kündigung an die bisherige Haftpflichtversicherung schicken.
Empfohlene Unterlagen: Abmeldebestätigung
Anmerkung: Nach dem Buchstaben des Gestzes geht die Versicherung auf den
Käufer über; dieser kann einen Monat lang kündigen. In der Praxis akzeptieren die Versicherungen eine Abmeldung aber auch vom Verkäufer.
Tipp: Um das Fahrzeug anmelden zu können, benötigen Sie eine „Versicherungsbestätigung“ von Ihrer neuen Versicherung.
Grundlage: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Verkauf des Fahrzeugs („Besitzwechselkündigung“)
Bei Verkauf (oder Verschenken) des Fahrzeugs können Sie kündigen.
Empfohlene Unterlagen: Abmeldebestätigung
Anmerkung: Nach dem Buchstaben des Gestzes geht die Versicherung auf den
Käufer über; dieser kann einen Monat lang kündigen. In der Praxis akzeptieren die Versicherungen eine Abmeldung aber auch vom Verkäufer.
Grundlage: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Verkauf des Fahrzeugs („Risikowegfall“)
Bei Verkauf (oder Verschenken) des Fahrzeugs können Sie kündigen. Sie haben dafür einen Monat lang Zeit.
Empfohlene Unterlagen: Abmeldebestätigung
Grundlage: Artikel 17 Punkt 6.2. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) Link
Nach einem Feuer („Schadensfall“)
Nach einem Schadensfall können Sie einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).
Grundlage: § 96 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Nach einem Hagelschaden („Schadensfall“)
Nach einem Schadensfall können Sie kündigen.
Grundlage: § 113 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Unfall („Haftpflicht-Schadensfall“)
Nach einem Haftpflicht-Schadensfall können Sie einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).
Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihre neue Versicherung eine „Versicherungsbestätigung“ bei der Zulassungsstelle hinterlegt.
Grundlage: § 158 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Schadensfall Sachversicherung
Nach einem Schadensfall können Sie einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Schaden anerkennt (oder ablehnt).
Grundlage: Artikel 11 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Link
Schadensfall („Versicherungsfall“)
Im Schadensfall können Sie kündigen, wenn die Versicherung die Deckung ablehnt und dabei einen Fehler gemacht hat (Details: siehe ARB). Sie haben dafür einen Monat Zeit.
Grundlage: Artikel 15 Punkt 3.1. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) Link
Unfall („Eintritt des Versicherungsfalles“)
Nach einem Unfall können Sie einen Monat lang kündigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Versicherung den Anspruch anerkennt (oder ablehnt).
Grundlage: Artikel 23 Punkt 1.1. Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) Link
Abmeldung oder Diebstahl des Fahrzeugs („Risikowegfall“)
Wenn Sie das Fahrzeug abmelden oder es Ihnen gestohlen wird, können Sie sofort kündigen. Die Versicherungen nennen das einen „Wegfall des versicherten Interesses“.
Empfohlene Unterlagen: Abmeldebestätigung bzw. Diebstahlsanzeige
Grundlage: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Verschwinden der versicherten Sache („Risikowegfall“)
Wenn das versicherte Objekt sozusagen
komplett verschwindet , können Sie sofort kündigen. Beispiele für einen solchen „Wegfall des versicherten Interesses“:
Diebstahl, Raub, Verlust, Zerstörung usw.
Bei Haus: Abriss oder Totalschaden durch Brand, Murenabgang, Erdbeben usw.
Bei Haustier: Tod, Einschläfern, Entlaufen usw.
Empfohlene Unterlagen: Diebstahlsanzeige, Verlustanzeige, Foto – je nach Situation. Bei „billigen“ Gegenständen sind normalerweise keine Unterlagen erforderlich.
Tipp: Möglicherweise ist das „Verschwinden“ durch die Versicherung gedeckt und Sie bekommen Geld. Im Zweifelsfall schicken Sie daher lieber eine Schadensmeldung statt einer Kündigung. Wenn die Versicherung durch die Schadensmeldung erfährt, dass das versicherte Objekt „weg“ ist, sollte sie die Kündigung automatisch durchführen.
Grundlage: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Doppelversicherung
Wenn die selbe Sache mehrfach versichert ist, können Sie den später abgeschlossenen Vertrag kündigen. Die Kündigung tritt allerdings erst am Jahrestag des Versicherungsbeginns in Kraft.
Empfohlene Unterlagen: Polizze der älteren Versicherung
Grundlage: § 60 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Prämienfreistellung
Sie können eine Lebensversicherung „prämienfrei“ stellen, d.h. Sie müssen dann keine Raten mehr einzahlen. Das bereits eingezahlte Geld bekommen Sie allerdings erst zum ursprünglichen vereinbarten Ablaufdatum ausbezahlt. Eine Prämienfreistellung ist jederzeit möglich, sie tritt spätestens am nächsten Jahrestag des Versicherungsbeginns in Kraft (manchmal auch schon am nächsten Monatsersten).
Fristen:
Eine Prämienfreistellung ist jederzeit möglich und tritt am Monatsletzten nach drei Monaten in Kraft. (Grundlage: Punkt 9.1 Versicherungsbedingungen der Er- und Ablebensversicherung )
Falls der Jahrestag des Versicherungsbeginns während dieser Frist liegt, muss die Versicherung die Prämienfreistellung schon zum Jahrestag akzeptieren.
Andere Möglichkeit: Die meisten Versicherungen akzeptieren auch eine
Prämienreduktion auf einen niedrigeren Betrag.
Grundlage: § 173 Abs. (1) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Prämienreduktion
Die meisten Versicherungen akzeptieren auch eine Senkung der monatlichen Raten („Prämienreduktion“). Das ist oft für beide Seiten der bessere Weg als eine vollständige Prämien
freistellung .
Kündigung („Rückkauf“)
Bei einer Kündigung („Rückkauf“) bekommen Sie das bereits eingezahlte Geld zurück und müssen keine weiteren Raten mehr einzahlen. Die Versicherung verlangt dafür aber hohe Gebühren, sodass Sie oft viel weniger herausbekommen, als Sie eingezahlt haben. Eine
Prämienfreistellung (oder Prämienreduktion) ist daher fast immer besser als ein Rückkauf. Nur wenn Sie das Geld jetzt unbedingt brauchen (und sonst einen Kredit aufnehmen würden), könnte ein Rückkauf sinnvoll sein oder die Abtretung der Lebensversicherung an die Bank („Vinkulierung“) – je nach Einzelfall. Um herauszufinden, wie viel Sie tatsächlich herausbekommen würden, reicht eine kurze E-Mail an Ihre Versicherung: „Bitte teilen Sie mir den aktuellen Rückkaufwert meiner Lebensversicherung mit.“
Eine
„Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge“ können Sie erst nach 10 Jahren kündigen.
Fristen für die Kündigung:
Eine Kündigung ist jederzeit möglich und tritt am Monatsletzten nach drei Monaten in Kraft. (Grundlage: Punkt 8.1 Versicherungsbedingungen der Er- und Ablebensversicherung )
Falls der Jahrestag des Versicherungsbeginns während dieser Frist liegt, muss die Versicherung die Kündigung schon zum Jahrestag akzeptieren.
Grundlage: § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Auflösung des Haushalts („Risikowegfall“)
Wenn Sie Ihren Haushalt komplett auflösen, können Sie sofort kündigen („Wegfall des versicherten Interesses“).
Beispiele:
Übersiedlung ins Ausland
Übersiedlung in ein Altersheim
Auflösung des Haushalts durch die Nachkommen nach dem Tod der versicherten Person
Kein eigener Haushalt mehr: Untermiete, Obdachlosigkeit usw.
Grundlage: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Verkauf des gesamten Wohnungsinhalts („Besitzwechselkündigung“)
Wenn Sie die
gesamte Einrichtung (mit-)verkaufen, geht die Versicherung auf den Käufer über! Als Käufer können Sie dann einen Monat lang kündigen.
Tipp: Falls die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bereits vom Verkäufer bezahlt ist, sollten Sie nicht mit sofortiger Wirkung sondern erst zum Jahrestag des Versicherungsbeginns kündigen.
Aussprechen müssen Sie die Kündigung trotzdem innerhalb eines Monats.
Empfohlene Unterlagen: Kaufvertrag
Grundlage: § 70 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Todesfall
Wenn der Versicherungsnehmer gestorben ist, können die Nachkommen die Versicherung sofort kündigen. In der Sprache der Versicherungen heißt das „Risikowegfall“ bzw. „Wegfall des versicherten Interesses“.
Empfohlene Unterlagen: Todesbescheinigung oder Sterbeurkunde
Grundlage: § 68 Abs. (2) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Link
Auf gut Glück
Auch wenn Sie eigentlich momentan nicht kündigen dürfen, können Sie es trotzdem
versuchen. Sie haben zwei realistische Chancen:
Kulanz: Vielleicht drückt die Versicherung ein Auge zu und lässt Sie „einfach so“ gehen. Tipp: Geben Sie bei „Zusätzliche Anmerkungen“ einen einleuchtenden Grund an.
Schlamperei: Wenn die Versicherung Ihre Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen zurückweist, dann gilt die Kündigung. Das hat der Oberste Gerichtshof klargestellt (7 Ob 17/94 und 7 Ob 97/01t ). Sie können also darauf „hoffen“, dass die Versicherung Ihre Kündigung übersieht. Sobald die drei Wochen abgelaufen sind, können Sie über Online-Kündigen eine Erklärung abschicken, dass die Versicherung jetzt jedenfalls gekündigt ist.
Unter’m Strich: Wenn Sie kündigen wollen, probieren Sie es einfach auf gut Glück – kostet ja nichts :-)
Andere:
Dauerrabatt / Laufzeitnachlass: Bei langfristigen (z.B. 10-jährigen) Versicherungen ist meistens ein Prämiennachlass enthalten. Diesen „Dauerrabatt“ darf die Versicherung grundsätzlich zurückfordern. Der Oberste Gerichtshof hat zwar entschieden, dass viele Dauerrabatt-Klauseln unzulässig sind (Urteil
7 Ob 266/09g vom 21.04.2010), aber die Versicherungen haben mittlerweile darauf reagiert (erkennbar an der neuen Bezeichnung „Laufzeitnachlass“). Faustregel: Wenn Sie die Versicherung vor 2010 abgeschlossen haben, müssen Sie den Dauerrabatt wahrscheinlich nicht zurückzahlen; ab 2010 wahrscheinlich schon. Die Höhe der Rückforderung richtet sich nach der Restlaufzeit der Versicherung; die konkreten Beträge müssen in der Polizze stehen – ungefähre Faustregel: eine halbe Jahresprämie. Tipp: Falls Sie zu einer anderen Versicherung wechseln, ist es üblich, dass Ihnen die neue Versicherung die Rückforderung ersetzt.
Name und Adresse
Ich schreibe die Kündigung für jemand anderen
Person, auf die der Vertrag bei „Allianz Global Assistance“ läuft
Land Österreich Deutschland Schweiz ------------------- Abchasien Afghanistan Ägypten Albanien Algerien Andorra Angola Antigua und Barbuda Äquatorialguinea Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Australien Bahamas Bahrain Bangladesch Barbados Belarus Belgien Belize Benin Bergkarabach Bhutan Bolivien Bosnien und Herzegowina Botswana Brasilien British Virgin Islands Brunei Bulgarien Burkina Faso Burundi Chile China Cookinseln Costa Rica Dänemark Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador Elfenbeinküste El Salvador Eritrea Estland Fidschi Finnland Frankreich Gabun Gambia Georgien Ghana Grenada Griechenland Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras Hong Kong Indien Indonesien Irak Iran Irland Island Israel Italien Jamaika Japan Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kanada Kap Verde Kasachstan Katar Kenia Kirgisistan Kiribati Kolumbien Komoren Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Nord Korea, Süd Kosovo Kroatien Kuba Kuwait Laos Lesotho Lettland Libanon Liberia Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Malediven Mali Malta Marokko Marshallinseln Mauretanien Mauritius Mazedonien Mexiko Mikronesien Moldawien Monaco Mongolei Montenegro Mosambik Myanmar Namibia Nauru Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Niue Norwegen Oman Osttimor / Timor-Leste Pakistan Palästina Palau Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Polen Portugal Ruanda Rumänien Russland Salomonen Sambia Samoa San Marino São Tomé und Príncipe Saudi-Arabien Schweden Senegal Serbien Seychellen Sierra Leone Simbabwe Singapur Slowakei Slowenien Somalia Spanien Sri Lanka St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Südafrika Sudan Südossetien Südsudan Suriname Swasiland Syrien Tadschikistan Taiwan Tansania Thailand Togo Tonga Transnistrien Trinidad und Tobago Tschad Tschechien Tunesien Türkei Turkmenistan Tuvalu Uganda Ukraine Ungarn United Kingdom Uruguay USA Usbekistan Vanuatu Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Westsahara Zentralafrikanische Republik Zypern
Straße und Hausnummer
Person, an die „Allianz Global Assistance“ antworten soll
Name und Postadresse
Beim Starten der Handy-Signatur wird das erzeugte Kündigungsschreiben (PDF) im Hintergrund an die Firma
A-Trust (=Betreiber der Handy-Signatur) übertragen. Die Verbindung ist verschlüsselt über HTTPS.
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